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  #1 (permalink)  
Alt 12.03.2009, 18:01
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.03.2009
Beiträge: 3
Standard Haftbarkeit den Anschlussinhabers in einer Wohngemenschschaft


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Hallo,

angenommen in einer Wohngemeinschaft wohnen drei Leute. Auf einen dieser drei läuft der Vertrag des Internetanschlusses und alle 3 nutzen diesen mit eigenen PCs.

Vertragsinhaber wird für eventuell rechtswidrige Handlungen seiner Mitbewohner haftbar gemacht, das ist klar. Aber kann dieser sich in irgendeiner Form absichern, beispielsweise dadurch dass Mitbewohner dem Anschlussinhaber schriftlich bestätigen den Anschluss mitzunutzen?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.03.2009, 18:15
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Haftbarkeit den Anschlussinhabers in einer Wohngemenschschaft

Und welchen Sinn sollte das haben? Mit so einer Versicherung ist noch immer nicht bestätigt, dass der andere auch das Recht verletzt hat. Wenn er es also abstreitet, ist dieses Papier ... na ja
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 12.03.2009, 18:22
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.03.2009
Beiträge: 3
Standard AW: Haftbarkeit den Anschlussinhabers in einer Wohngemenschschaft

Ja, aber wenn Anschlussinhaber diesen Wisch hätte, wäre bewiesen, dass mehrere den Anschluss nutzen.
Und so wiederrum wäre nicht bewiesen, dass Anschlussinhaber eventuelle Handlungen begangen hätte.

Wie sollte man dies denn sonst am besten in einer Wohngemeinschaft lösen? Drei Anschlüsse sind ja nur schwer realisierbar...
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  #4 (permalink)  
Alt 12.03.2009, 18:40
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Haftbarkeit den Anschlussinhabers in einer Wohngemenschschaft

Zitat:
Und so wiederrum wäre nicht bewiesen, dass Anschlussinhaber eventuelle Handlungen begangen hätte.
Genau das ist ja das Problem. Er haftet für die Handlungen ja nur, wenn der eigentliche "Täter" nicht ermittelt werden kann. Wenn nachgewiesen werden kann, das er es nicht war, haftet er auch nicht.
Eigentlich ist es völlig egal, ob einer oder mehrere den Anschluss nutzen. relevant ist, wer das Recht verletzt hat. Und wenn sich das nicht klären lässt, wird eben der Inhaber des Anschlusses angenommen.
Zitat:
Wie sollte man dies denn sonst am besten in einer Wohngemeinschaft lösen? Drei Anschlüsse sind ja nur schwer realisierbar...
Das wäre aber die einzige sinnvolle Lösung.
Wer etwas einem anderen überlässtm, was dieser missbrauchen kann, sollte sich eben sicher sein, das der andere es nicht tut. Odfer damit leben, dass er selbst der "Dumme" sein kann.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 12.03.2009, 19:00
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.03.2009
Beiträge: 3
Standard AW: Haftbarkeit den Anschlussinhabers in einer Wohngemenschschaft

Hab mir da andere Auskunft erhofft ^^

Dann wird sich Anschlussinhaber wohl überlegen müssen sich bei den Mitbewohnern unbeliebt zu machen und Vertrag zu kündigen.
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