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| Anzeige sollte die obengenannte Konstellation irgendwann irgendwo auftreten, ist dann eine Auftragsbestätigung gültig? Also laut AGB käme bei Anbieter A der Kaufvertrag mit der Auftragsbestätigung zu stande. Wenn dies der Fall ist und der Kunde X nie eine Auftragsbestätigung erhalten hat (weil diese via Email versandt wurde und bei ihm nie ankam), kann der Anbieter A dann ein Inkasso Büro auftragen die Forderung einzutreiben, obwohl kein schriftlicher Verkehr (via Post oder Fax) erfolgt ist? Selbst wenn Mahnungen via Email erfolgt seien, hätten diese ja in den Augen des Kunden X keinen Bestand, da keine Auftragsbestätigung erfolgt ist. Anders wäre es vermutlich natürlich, wenn eine Warenlieferung, oder eine Dienstleistung erfolgt wäre, dann wüsste der Kunde ja, dass der Kaufvertrag angenommen wurde. Aber meiner Ansicht nach würde ich jetzt sagen der Kunde X hatte nie das Wissen darüber, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde (da nie eine Auftragsbestätigung erfolgt ist, zumindest nicht schriftlich. Eine Email kann ja im Spamfilter o.ä. verschwinden) und somit auch Mahnungen für diesen Kunden ersteinmal irrelevant waren. Der Anbieter A hätte sich, meiner Ansicht nach, schriftlich an den Kunden wenden müssen um einen definitiven Erhalt der Auftragsbestätigung sicherzustellen. Bei diesen theoretischen Überlegungen sind mal Auktionshäuser außen vor, da ich mir vorstellen könnte, dass dort andere Regelungen gelten. Vielleicht weiß ja jemand ob man sich da auf irgendwelche Gesetzestexte oder Urteile stützen könnte? Danke für die Hilfe Gruß -Thomas |
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| Rechtlich gesehen ist relevant, ob die Willenserklärung des einen Vertragspartners (Annahme des Angebots des anderen Vertragspartners) zugegangen ist (BGB §§ 145ff) Entscheidend ist also der Zugang der Willenserklärung. Und die muss nach gängiger Rechtssprechung bei Emails durch den Absender nachgewiesen werden. Der Nachweis des Zugangs ist entbehrlich, wenn eine konkludente Annahme vorliegt (Ware erhalten, Dienstleistung genutzt ...) Ob der Vertrag zustande gekomen ist, liegt also an dem Nachweis des Zugangs. Und ohne Vertrag, keine Forderung, keine Mahnung, kein Inkasso ... Da gibt es übrigens keine Ausnahmen, auch nicht bei Auktionshäusern Auch ist es nicht erforderlich, sich schriftlich an den anderen zu wenden, das ist rechtlich nur erforderlich, wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt (z.B. notarielle Beurkundung ...). Ansonsten ist eine Email durchaus auch möglich - wenn der Zugang nachgewiesen werden kann. Andererseits ist ein Vertrag auch nur dann sinnvoll, wenn eine Leistung erbracht wird - allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung reicht meistens schon aus, um einen Vertrag als bestehend zu betrachten - unabhängig des Zugangs.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Das Versenden von Geschäftsbriefen mittels e-mail birgt das Problem der Beweisbarkeit. Eine e-mail ohne digitale Signatur enthält keine Unterschrift und taugt daher auch nicht ohne weiteres als Beweismittel in einem Rechtsstreit. Da die Auftragsbestätigung per e-mail also nicht unterschrieben ist, muss der Verwender zu einem den Zugang der e-mail und zum anderen die Wirksamkeit eines Vertragsabschluss beweisen. Die e-mail an sich ist hierfür nur bedingt geeignet. Im übrigen ist bei der Auftragsbestätigung darauf zu achten, dass diese auch oft mit dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben verwechselt wird. Geändert von blondi (14.07.2009 um 23:45 Uhr). |
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| Solange keine Form vorgeschreiben ist, ist auch die Email eine rechtskräftige Form. Sicherlich besteht das Problem des Nachweis des Zugangs, aber alles andere (Unterschrift, Zettel ...) ist völlig nebensächlich. Wenn der Zugang nachgewiesen werden kann, hat eine Email durchaus auch vor Gericht Bestand. Und das kaufmännische Bestätigungsschreiben hat nur Relevanz bei Vollkaufleuten, also hat mit der Frage nichts zu tun
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
| Tags: auftragsbestaetigung, email, kaufvertrag |
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