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  #1 (permalink)  
Alt 17.03.2009, 00:17
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.03.2009
Beiträge: 3
Standard Urheberrecht bei Ölbildern


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Sehr geehrte Foren Mitglieder

Ich habe da mal eine Frage an euch bzgl Urheberrechte. Nehmen wir an man sucht sich ein Bild aus dem Internet heraus und male dies mit Ölfarben 1:1 nach. Danach verkauft man es gewerblich. Wird dann das Urheberrecht des ursprünglichen Bildes verletzt? Oder ist das neu geschaffene Bild eine eigene Kreation, die auf einem Internetbild basiert? Wenn dies nicht so ist wer begeht eine Straftat. Derjenige der das Bild malt und an den Händler weiterverkauft. Oder der Händler, der das Bild an den Kunden bringt? Oder beide? Wie ist dort die Rechtslage?
Warum ich diese Frage stelle ist ganz einfach. Ich arbeite selbst mit Photoshop und mir ist auch bekannt, dass selbst geringfügige Änderungen nicht ausreichen, um das Urheberrecht auszuhebeln. Ich war am gestrigen Abend mit einem Freund am diskutieren ein Ölbild dieses Urheberrecht aushebelt. Meine Meinung war, dass auch ein 1:1 Kopie Ölbild das Urheberrtecht nicht aushebelt. Jedenfalls geht es um einen Kleinen Wetteinsatz. Ich hoffe Ihr könnt meine Meinung bestätigen Smilie Also wie ist die rechtslage
Vielen Dank für eure Antworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 17.03.2009, 10:09
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Urheberrecht bei Ölbildern

Das Gesetz ist da eindeutig, beide haben Recht

Zitat:
UrhG § 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
...

§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
Somit ist die Kopie erstmal ein Verstoß gegen Urheberrecht, wenn der Urheber dies nicht gestattet hat.

Und wenn, erhält das Bild einen eigenen Urheberschutz.
Zitat:
UrhG §3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
Somit genießt das Ölbild also eigenen Urheberschutz, auch wenn es die Urheberrechte des Urhebers der Vorlage verletzt.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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