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Alt 09.04.2009, 14:02
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Registriert seit: 09.04.2009
Beiträge: 1
Standard Youtube Videos einer Band


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Band XY gibt es seit 2000.

Von 2000 - 2007 in Urbesetzung.

Von 2005 bis 2007 steigt zusätzlich Person X ein, die u. a. Dreharbeiten bei Konzerten (+ bis zu 3 zusätzliche freiwillige Helfer und Freunde der Band, die bei größeren Konzerten mitfilmen, nach Regieanweisung von Person X)
und Videoproduktion alleinig übernimmt.

Die Videoproduktion besteht meist aus Mikrophon-Ton + Bildern von bis zu 4 Kameras.
Bei einzelnen Konzerten konnte auch ein Line-Mitschnitt verwendet werden.
Person X hat nun also ca. eine Hand voll Videos in o. g. Zeitraum produziert - ohne Bezahlung, ohne niedergeschriebene Rechte oder Pflichten an/von irgendjemandem.

Diese Videos sind exklusiv auf Youtube zu finden und einigermaßen gut frequentiert.

2007 zerbricht die Band, spaltet sich in 2 Teile. Mit einem Teil der Band geht geht auch Person X von der Band.

Band lebt weiter in neuer Besetzung.

Wir schreiben 2009, Person X erreicht eine Youtube-Nachricht von dem Band-Account (wohlgemerkt, keine E-Mail, nein, lediglich eine Youtube-Nachricht an den Privat-Account von Person X, in dem sich sogut wie nicht mehr eingeloggt wird), daß jegliche Band-Videos aus alten Tagen urheberrechtlich geschütztes Material sind und zu entfernen sind.
Nach 2 weiteren Tagen kann sich Person X nicht mehr einloggen, da eine Urheber-BlaBla-Nachricht von Youtube dies verhindert. (Man müsste erst einen "Zur Kenntnis genommen"-Button klicken um weiterhin seine Videos zu verwalten)
Die Videos sind weiterhin online und sichtbar für andere.
Hinzugefügt werden sollte noch, dass jegliche Original-DV-Bänder aller Videos in Besitz von Person X sind und auch immer waren.

Frage nun: Wer ist im Recht? Speziell für den Videobereich, aber auch für die Audiospur.

Hinzugefügt werden sollte noch der Fakt, dass es sich um eine Coverband (ausschließlich Cover, keine eigenen Songs) handelt.

Erwähnt werden sollte auch noch, daß zum damaligen Zeitpunkt alle 4 Bandmitglieder + Person X Teilhaber der Band XY GbR waren.

Auch wäre die Einholung einer Genehmigung (auch rückdatiert wenn nötig) zur Nutzung von Audio/Video-Material vergangener Tage von den 2 ausgetretenen Bandmitgliedern kein Problem.
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