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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 16.04.2009, 06:01
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 16.04.2009
Beiträge: 1
Standard Internetgalerie zur StreetArt -Urheberrecht, Strafrechtlich...


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Ich bin künstlerisch interessiert und finde unter anderem ziemlich spannend
wie sich Kunst im öffentlichen Raum darstellt. Thema StreetArt oder Straßenkunst im weitesten Sinne.

Es ist sicherlich Geschmacksache aber StreetArt ist nicht immer nur Geschmiere auf öffentlichen Wänden.

Ich möchte auf meiner Internetseite einen Raum einrichten, in dem eine Bühne geboten wird, diese Kunst in einer Galerie zu präsentieren.
Vorläufig würden da nur Fotos präsentiert, die ich selbst erstellt habe. Ich mache also Fotos von Gemälden, Zeichnungen und Kunstobjekten,
da können große Wandbilder von Auftragsarbeiten, Pflastermalerei und andere Kunstwerke von unbekannten/anonymen Künstlern drin enthalten sein.

Mittelfristig wird auch eine Möglichkeit geboten, das User Bilder zur Verfügung stellen können, nach dem ich es redaktionell überprüft habe
(strafrechtlich, nicht rassistisch und/oder sexistisch etc.)

Wie sieht es mit den rechtlichen Bedingungen aus, kann es da irgendwelche rechtlichen Schwierigkeiten geben. Strafrechtlich, Urheberrecht etc.
Wie sichert man sich da rechtlich ab, hat jemand dazu einen Rat.

mo
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  #2 (permalink)  
Alt 06.05.2009, 13:40
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Internetgalerie zur StreetArt -Urheberrecht, Strafrechtlich...

Ich sehe da ein Grundproblem:

Zumindest ein Teil dieser "Street-Art" wird soviel "Schöpfungshöhe" haben, daß urheberrechtlicher Schutz besteht.

Sollte das jeweilige Werk dann "dauerhaft" an "öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen" angebracht sein, greift §59 UrhG (Panoramafreiheit).

"Street-Art" hat ja aber oft gerade die Eigenschaft, nicht "dauerhaft" zu sein. Und dann greift §59 UrhG nicht, und die Erlaubnis des Urhebers ist erforderlich, um eine fotografische Vervielfältigung des Werkes zu veröffentlichen.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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