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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 17.04.2009, 18:22
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.04.2009
Beiträge: 2
Standard Brauch jemand für eine einmalige Dienstleistung ein Gewerbe?


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Hallo zusammen

angenommen, Person A ist Schüler/Student und leistet für ein neues Internetportal eine einmalige Dienstleistung in Form von 300 Forenbeiträgen. Person A erhält hierfür 25 Cent pro Beitrag, gesamt also 75 €. Person B möchte eine Quittung nach Bezhalung, um es unter "Sonstiges" absetzen zu lassen.

Weiterhin möchte Person B die volle Anschrift und Telefonnumer (wahrscheinlich zur Klärung des Ablaufs) von Person A. Person A hat aber kein Gewerbe möchte das wegen 75 € auch nicht anmelden. Person A meint zu wissen, dass man einen Betrag von etwa 460 € ohen Gewerbe dazu verdienen darf, muss das aber auf der privaten Steuererklärung abgeben.

Was ist, wenn Person A keine Steuererklärung macht, bzw. noch nie eine gemacht hat. Ist Person A durch das einmalige Schreiben einer Quittung (ohne MwSt) dazu verpflichtet. Kann durch diese Dienstleistung ohne Gewerbeanmeldung Person A eine Strafe drohen?

MfG Mathe
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  #2 (permalink)  
Alt 06.05.2009, 13:36
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Brauch jemand für eine einmalige Dienstleistung ein Gewerbe?

"Gewerbebetriebe" sind per definitionem "auf Dauer" angelegt.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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