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| Zitat:
Bis dahin besteht Vertrauensschutz, aus dem sich die Ansprüche ableiten. Dazu gehören zum Beispiel Mehrkosten bei Beauftragung anderer, Schaden der durch verspätete Verfügbarkeit entsteht ... der Phantasie sind da keine Grenzen gesetzt. Das ist eben das Risiko, das man als Vertragspartner eingeht. Wie würdest du es sehen, wenn der Termin der Fertigstellung vereinbart ist, der Käufer plötzlich, nur weil der Webdesigner mal zwei Tage länger braucht, sagt "Nein danke".
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Ist der 31.01. vereinbart, kann der Webdesigner bis dahin gar nichts machen, denn der Kunde kommt erst nach Ablauf der Frist in Verzug (BGB § 286 Verzug des Schuldners). Danach kann der Webdesigner Verzugszinsen verlangen (BGB § 288 Verzugszinsen) und danach weitere Leistungen verweigern (BGB § 273 Zurückbehaltungsrecht). Und Schadensersatz verlangen (BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung). Aber aus dem Vertrag raus kommt er nur, wenn der Kunde auch zustimmt - und dann kommt es auf die Vereinbarung an.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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