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  #1 (permalink)  
Alt 22.04.2009, 21:32
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 22.04.2009
Beiträge: 1
Pfeil Filmposter bei Dem Internetauktionshaus verkauft.


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Hallo liebe User.
Wenn man bei einem bekannten Deutschen Auktionshaus im WWW Original Kinoposter versteigert, wo der Film erst in 2 Wochen im Kino läuft, ist das laut diesem Auktionshaus eine Urheberrechtsverletzung.
Denn der Filmverleiher, der diesen Film weltweit präsentiert, möchte nicht das die Poster verkauft werden.
Die Person, die diese Poster verkauft hat, bekommt dann eine Mail vom Auktionator, in der dann steht, das man Urheberrecht verletzt haben soll.

Soweit so gut.
Was passiert dann mit dieser Person noch???
Bekommt Sie vielleicht besuch von der Polizei oder einen Brief von einem Anwaltsbüro???

Vielleicht hat das jemand schon mal irgendwo gehört und kann dieser Person ein paar Tipp´s geben.

Einen schönen Abend.

mfg
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  #2 (permalink)  
Alt 23.04.2009, 15:53
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Filmposter bei Dem Internetauktionshaus verkauft.

Zitat:
Zitat von leonie_0000 Beitrag anzeigen
Hallo liebe User.
Wenn man bei einem bekannten Deutschen Auktionshaus im WWW Original Kinoposter versteigert, wo der Film erst in 2 Wochen im Kino läuft, ist das laut diesem Auktionshaus eine Urheberrechtsverletzung.
Dieses Auktionshaus zeichnet sich regelmäßig durch eine sehr eigenwillige Auslegung des Urheber- und Markenrechts aus, die nicht immer durch die tatsächliche Rechtslage gedeckt ist.

Zitat:
Denn der Filmverleiher, der diesen Film weltweit präsentiert, möchte nicht das die Poster verkauft werden.
Die Person, die diese Poster verkauft hat, bekommt dann eine Mail vom Auktionator, in der dann steht, das man Urheberrecht verletzt haben soll.
Wurde das Poster zuvor rechtmäßig im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht? Dann sind die Urheberrechte insoweit erschöpft, daß niemand mehr etwas gegen den Weiterverkauf eines Orinigal-Posters machen kann.

Wenn das Poster dagegen ohne Zustimmung des Rechteinhabers in die EU gebracht wurde, darf es hier nicht weiterverkauft werden.

Zitat:
§ 17 UrhG Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(...)
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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