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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Anzeige Mein Sohn ist vorgestern zu mir gekommen und hat gefragt ob ich ihm ein Spiel ab 18 besorge. Mach ich mich damit Strafbar?? Wenn ich erlaube!! Vielen dank im Voraus Bene |
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| Ich bin kein Rechtsanwalt oder habe viel mit Jura zu tun, kann aber vllt. trotzdem weiterhelfen: Bei den Altersfreigaben handelt es sich um freiwillige Selbstkontrolle, d.h. es liegt im Ermessen der Eltern (also bei Ihnen bspw.) ob Sie das Spiel für Ihren Sohn geeignet halten (ggf. vorher Rezensionen durchlesen und über den Spielinhalt + Gründe der Festlegung des USK 18 Siegels informieren). Meiner Meinung nach ist es, wenn Sie das Spiel erwerben, NICHT strafbar, wenn Sie es Ihrem Sohn zugänglich machen. Anders wäre es, wenn Sie bspw. bei einem solchen Vertrieb angestellt wären, denn "Gemäß dem JuSchG darf Jugendlichen in der Öffentlichkeit ein Spiel nur dann zugänglich gemacht werden, wenn es für die entsprechende Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet ist." (de.wikipedia.org/wiki/USK, von mir hervorgehoben) Anmerkung: Das ist meine Meinung und Begründung, ob das auch vom Gesetz so ausgelegt werden kann sollte durch eine Fachperson hier nochmals geprüft werden. |
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| Hallo, ich sehe das ebenso ... es handelt sich hierbei um empfohlene Altersangaben. Allerdings wäre ich in der Umsetzung etwas vorsichtiger ... wie alt ist der Sohn? Im Alter von 17 Jahren kann man sicherlich mal eine Ausnahme machen, wenn dieses "Zocken" nicht zur Gewohnheit wird. Ist der Sohnemann allerdings erst 12 oder 13, würde ich davon absehen, ihm ein Spiel zu "besorgen", welches für Heranwachsende ab 18 Jahren gedacht ist. Strafbar bin - strafbar her ... wer ist dafür verantwortlich, wenn der Sohnemann den Unterschied "Spiel und Realität" nicht gänzlich versteht? Gruß, contrarian |
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| Zitat:
Sowohl das StGB (§184) als auch das JUschG erlauben es ausdrücklich, daß "Sorgeberechtigte" ihren "Schutzbefohlenen" pornographische oder sonst jugendgefährdende Schriften zugänglich machen. § 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) 1.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, 2.an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, 3a.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, 4.im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, 5.öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist, 6.an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, 7.in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, 8.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 9.auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Sowie §27 Abs. 4 JUschG: Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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