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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #6 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 16:52
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 02.05.2009
Beiträge: 100
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Hallo
Sie hatte ja 3 Anzeigen bekommen
2 mal wegen Betrug und 1 mal wegen Unterschlagung.
Es ist jetzt eine Anzeige wegen Betrug eingestellt worden.
Jetzt war die Frage wegen die Sachen die noch offen sind
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  #7 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 19:10
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Wiederholungstäter Dann dürfte es kaum bei der Mindeststrafe bleiben. Aber die Höhe und Art der Strafe kann man beim besten Willen nicht vorhersagen, nur den Strafrahmen. Und der ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #8 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 19:30
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 02.05.2009
Beiträge: 100
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Hallo
Und das wäre?
Ich kenne mich leider nicht aus und deshalb mus ich so blöd fragen
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  #9 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 23:41
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Zitat:
StGB § 246 Unterschlagung.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.
Zitat:
StGB § 263 Betrug.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Also irgendwas zwischen Geldstrafe und 10 Jahren

Wenn die Strafen zusammengezogen werden, dann bis max. 13 Jahren (Gesamtstrafe)
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #10 (permalink)  
Alt 29.05.2009, 09:30
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 13.01.2008
Beiträge: 158
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Wann wirde eine Anzeige wegen Unterschlagung erstellt. Könnt ihr mir ein Beispiel schreiben.
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