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  #1 (permalink)  
Alt 02.05.2009, 14:53
Benutzer
 
Registriert seit: 02.05.2009
Beiträge: 96
Standard Strafmaß bei Unterschlagung


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Hallo an alle.
Meine Freundin hat ein problem Sie ist bereits 3 mal wegen Betrug und einmal wegen Fahrerflucht verurteilt geworden jedesmal zu einer Geldstraffe.
Jetzt hat sie wieder Anzeigen bekommen wegen Betrug und Unterschlagung.
In Dezember hat sie auch eine Einvernehmung wegen Betrug gehabt.
Mit was kann sie rechnen?
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  #2 (permalink)  
Alt 02.05.2009, 17:39
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.336
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Zitat:
Mit was kann sie rechnen?
Das sie hoffentlich mal so bestraft wird, dass die erzieherische Wirkung der Strafen greift.
Rechtlich wird die dem jeweiligen Stratftatbestand zugeordnete Mindeststrafe wohl nicht mehr relevant sein. Eher (hoffentlich) die obere Grenze.
Wenn also bei dem Straftatbestand steht "... mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu X Jahren ..." ist im Wiederholungsfall kaum m it Geldstrafen zu rechnen. Bei "einfacher" Wiederholung wird die Freiheitsstrafe zwar (leider) meistens auf Bewährung ausgesetzt, aber manche lernen es selbst dann nicht ...
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 02.05.2009, 18:42
Benutzer
 
Registriert seit: 02.05.2009
Beiträge: 96
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Na ja vielleicht bekommt sie eine Bewährung
Die Einvernahme bei der Polizei hatte sie ja schon wegen die 3 Sachen
Das eine war letztes Jahr in Dezember und das eine in Februar und das wegwn der Unterschlagung in März.
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  #4 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 15:44
Benutzer
 
Registriert seit: 02.05.2009
Beiträge: 96
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Eine Anzeige wegen Betrug wurde eingestelt.
Ich rechne das sie Bewährung bekommt oder was meint ihr dazu?
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  #5 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 15:47
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.336
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Ohne Anzeige keine Ermittlung, kein Verfahren, keine Strafe.

Ergebnis:
Anzeige zurückgezogen = keine Strafe.
Ermittlung eingestellt = keine Strafe.
Also auch keine Bewährung sondern einfach nichts
__________________
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  #6 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 15:52
Benutzer
 
Registriert seit: 02.05.2009
Beiträge: 96
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Hallo
Sie hatte ja 3 Anzeigen bekommen
2 mal wegen Betrug und 1 mal wegen Unterschlagung.
Es ist jetzt eine Anzeige wegen Betrug eingestellt worden.
Jetzt war die Frage wegen die Sachen die noch offen sind
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  #7 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 18:10
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.336
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Wiederholungstäter Dann dürfte es kaum bei der Mindeststrafe bleiben. Aber die Höhe und Art der Strafe kann man beim besten Willen nicht vorhersagen, nur den Strafrahmen. Und der ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch.
__________________
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  #8 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 18:30
Benutzer
 
Registriert seit: 02.05.2009
Beiträge: 96
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Hallo
Und das wäre?
Ich kenne mich leider nicht aus und deshalb mus ich so blöd fragen
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  #9 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 22:41
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.336
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Zitat:
StGB § 246 Unterschlagung.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.
Zitat:
StGB § 263 Betrug.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Also irgendwas zwischen Geldstrafe und 10 Jahren

Wenn die Strafen zusammengezogen werden, dann bis max. 13 Jahren (Gesamtstrafe)
__________________
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  #10 (permalink)  
Alt 29.05.2009, 08:30
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 12.01.2008
Beiträge: 158
Standard AW: Strafmaß bei Unterschlagung

Wann wirde eine Anzeige wegen Unterschlagung erstellt. Könnt ihr mir ein Beispiel schreiben.
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