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  #1 (permalink)  
Alt 05.06.2009, 15:06
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.06.2009
Beiträge: 1
Standard Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte einzelnen Personen entziehen?


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Hallo!

Wie sieht die Rechtslage bei folgendem Fall aus?

Ein Internet-User stellt seine selbsterstellten Medien (an denen er das Copyright besitzt) der Öffentlichkeit zum uneingeschränkten Download im Kontext eines öffentlichen Forums (mit Download-Ecke) zur Verfügung.

Eines Tages bemerkt er, dass seine Medien auf einer anderen Webseite veröffentlicht wurden (allerdings schon mit korrektem Verweis auf den Urheber).

Nun möchte der User seine Medien zwar generell uneingeschränkt weiter der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen (sprich: im Forum, wo sie hochgeladen sind), aber er möchte, dass speziell von dieser einen Webseite, auf denen er seine Bilder neuerdings entdeckt hat, sämtliche seiner Inhalte sofort entfernt werden.

Hat der Urheber das Recht, in Einzelfällen die Entfernung seiner Medien von gewissen Zweit- und Drittwebsites zu verlangen?

Vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 05.06.2009, 18:46
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte einzelnen Personen entziehen?

Zitat:
Zitat von Karlo002 Beitrag anzeigen
Nun möchte der User seine Medien zwar generell uneingeschränkt weiter der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen (sprich: im Forum, wo sie hochgeladen sind), aber er möchte, dass speziell von dieser einen Webseite, auf denen er seine Bilder neuerdings entdeckt hat, sämtliche seiner Inhalte sofort entfernt werden.

Hat der Urheber das Recht, in Einzelfällen die Entfernung seiner Medien von gewissen Zweit- und Drittwebsites zu verlangen?
Nicht, wenn er vorher "jedermann" ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt hat.

Ich sehe allerdings keinen Grund, warum der Urheber nicht bestimmte, klar bestimmte Personen, Unternehmen oder Websites von der Einräumung eines Nutzungsrechts ausschließen können sollte. Wenn er das klar genug definiert dazu sagt...

Allerdings wirken eingeräumte Nutzungsrechte weiter, auch wenn später dann eine andere Rechteinräumung gemacht werden sollte:

Zitat:
§ 33 UrhG Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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