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  #1 (permalink)  
Alt 06.06.2009, 17:44
kxu kxu ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.06.2009
Beiträge: 2
Standard Amazon Produktbilder im eigenen Shop


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Hi,

mal angenommen ein Webmaster hat einen Onlineshop, in dem er Produkte anbietet, die auch bei Amazon gelistet sind. Darf er dann die

1. Produktbilder (Cover etc.) und
2. Texte

von amazon in seinem eigenen Shop verwenden? Die Urheber können ja eigentlich nichts dagegen haben, da sie Geld dadurch verdienen...

Vielen Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 07.06.2009, 20:02
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Amazon Produktbilder im eigenen Shop

Sicherlich können die Urheber was dagegen haben, egal ob sie Geld verdienen oder nicht. Das interessiert das Urheberrecht überhaupt nicht und eine solche Denke zeugt von einer sehr materialistischen Einstellung.
Amazon bietet aber eine Schnittstelle, über die ma dei Daten legitim nutzen kann. Dann hat man die Genehmigung der Urheber ...
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 10.06.2009, 16:25
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Amazon Produktbilder im eigenen Shop

Zitat:
Zitat von kxu Beitrag anzeigen
Hi,

mal angenommen ein Webmaster hat einen Onlineshop, in dem er Produkte anbietet, die auch bei Amazon gelistet sind. Darf er dann die

1. Produktbilder (Cover etc.) und
2. Texte

von amazon in seinem eigenen Shop verwenden? Die Urheber können ja eigentlich nichts dagegen haben, da sie Geld dadurch verdienen...
Dabei sind zwei Dinge auseinanderzuhalten:

1. Die Rechte der Urheber an den Buch-Umschlägen usw. sind insofern "erschöpft", als daß die Umschläge wie auch Produktverpackungen usw. abgebildet werden dürfen, wenn dies zur Verkaufsförderung geschieht. (Siehe hierzu BGH, Urteil vom 4. 5. 2000 - I ZR 256/ 97, "Parfumflakon")

Wer also mittels eines "Amazon-Shops" (Partnerprogramm) ein Buch anbietet und verkaufen will, der darf es auch bewerben - und dazu durchaus das Cover abbilden. (Das Cover! Nicht den Inhalt veröffentlichen!)

2. Nun hat der Amazon-Partnerprogramm-Shop-Betreiber meistens aber das betreffende Buch gar nicht - er kann also selber gar keine Kopie (Scan) des Covers herstellen. Er verwendet also das Bild, das Amazon auf seiner Seite hat - und auf exakt derselben Rechtsgrundlage verwendet, wie unter 1 beschrieben.

An der Stelle stellt sich die Frage: genießt die Amazon-Reproduktion des Buch-Covers urheberrechtlichen Schutz?

Nach mir bekannter allgemeiner Rechtsauffassung: nein. Ein urheberrechtlicher Schutz für zweidimensionale Reproduktionen ist de facto so gut wie nicht vorhanden. (Das kann ärgerlich sein, denn hochwertige Repros bedingen viel Arbeit und Know-How...)

Man wird den Amazon-Thumbnails also wohl keinen Schutz zusprechen können. Selbst wenn aber...

Es wird kaum möglich sein, nachzuweisen, daß es sich um die Kopie eines Amazon-Thumbnail-JPEGs handelt und nicht um die eigene Repro des jeweiligen Partner-Shop-Betreibers...

Was die Texte betrifft, muß man unterscheiden:

"Klappentexte", die vom Verlag stammen, wird man wohl als "angemessenes Zitat" im Zusammenhang mit der Buchpräsentation in einem Online-Shop angesehen können. Und es ist auch mehr als unwahrscheinlich, daß sich ein Verlag darüber beschwert, daß sein Klappentext zwecks Verkaufsförderung des Buches verwendet wird. Hier würde ich schon fast von "konkludenter Zustimmung" ausgehen wollen.

Buchkritiken, die von Amazon-Usern stammen, können urheberrechtlichen Schutz genießen. In Auszügen werden aber auch sie wohl als Zitat im Sinne des §51 UrhG durchgehen.

Und wenn man aus Klappentexten, User-Kommentaren und eigenen Äußerungen eine eigene, neue Präsentation des Buches zusammenstellt, sehe ich da eigentlich gar keine rechtlichen Bedenken.


________________________________________________
[SIZE="1"]Auch das neue "Rechtsdienstleistungsgesetz" (das Meinungen und Kommentare zu Einzelfällen ausdrücklich zulässt) ändert nichts daran, daß es sich bei allen Aussagen, Informationen und Meinungen zu rechtlichen Fragen ausschließlich um die allgemeine Betrachtung der Rechtslage handelt, nicht aber um die "Besorgung fremder Rechtsgeschäfte im Einzelfall" und auch nicht um einen "Rechtsrat". Logisch irgendwie, oder?[/SIZE]
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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