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Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing...

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  #6 (permalink)  
Alt 07.07.2009, 12:23
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Domain einer GbR: Zivilrechtliche Lösung?

Zitat:
Unterschied zwischen Domain und Webseite: Hier geht es um die URL (Namensraum, von Top- zu x-level) in Unterscheidung zum Inhalt auf der Seite, wenn ich das richtig verstehe.
Genau.
Zitat:
Aber wie wirkt sich das konkret aus? Sind doch beides immaterielle Güter, oder verstehe ich das falsch?
Sicherlich, aber es kommt darauf an, welche Ansprüche man stellen kann (auf der Basis von Gesetzen, bei Inhalten kommt z.B. das Urheberrecht hinzu, bei Domain das Marken- und Namensrecht) - oder will
Zitat:
Eine whois-Abfrage (von 2008) ergab, dass als "Domain-Inhaber" die besagte GbR eingetragen wurde (man kann ja die Organisation eintragen), ebenso als "Admin-C".
Dann ist die GbR als juristische Person Inhaber. Das ist durchaus möglich und auch üblich. Wichtig ist eben, dass eine rechtsfähige Person (was auch eine Firma sein kann) eingetragen ist - und die hat die volle Entrscheiungsmacht.
Zitat:
Dazu wurde noch Person A unter "Personname" eingetragen.
Das hat zunächst keine Relevanz, könnte jedoch bei Nichtbestehen der GbR (der juristischen Person) für den Registrar relevant werden.
Zitat:
Warum kann man überhaupt eine Organisation eintragen, wenn diese nicht Inhaber (oder Admin oder Registrar) sein kann?
Hatte ich das geschrieben? Wenn, dann ist das falsch, eine juristische Person kann auch Inhaber sein (allerdings müsste man das in den Bedingungen des Registrars überprüfen, da das in der Regel dort festgehalten ist)
Zitat:
Und wenn 2 GbR-Partner das Nutzungsrecht haben
Hier müsste man sich jetzt den Gesellschaftervertrag ansehen, inwieweit die einzelnen Gesellschafter das Alleinvertretungsrecht haben. Wenn es beide haben, kann jeder die Änderung (im Namen der GbR) vornehmen, dann hat der Andere keine Anspruchsgrundlage. Wenn derjenige, der es geändert hat aber nicht berechtigt war (fehlende Alleinvertretung) ist es eine Überschreitung der Befugnisse und somit rechtswidrig.
Zitat:
einer dann alles ändert, nur weil er schneller ist, dann kann das doch nicht rechtens sein..
Wenn jeder die gleichen Rechte hat, schon.
Zitat:
Diese Person könnte ja dann alles auf sich überschreiben. Der Provider bejahte dies übrigens mit Verweis auf die Wahl eines sicheren Passworts.
Entscheidend ist, wer welche Befugnisse in der GbR hat(te). Und wenn beide die gleichen Befugnisse haben, sollten die Passwörter auch beiden bekannt sein. Wenn man vertraglich regelt, das darf nur einer - und nur dann - muss der eben für die Sicherheit des Passworts und des Zugangs sorgen. Hier geht dann eher um Sicherheit als gegenseitiges Vertrauen (sonst würde man solche Einschränkungen auch nicht vereinbaren).

Um alles genau beurteilen zu können, müsste man eben den Gesellschaftervertrag sehen und sehen, ob die GbR als solche noch existiert. Wenn nicht, müssten die Regelungen bei Auflösung der GbR betrachtet werden.
Wurde weder in dem einen noch in dem anderen Fall irgendwas geregelt (was ich als grob fahrlässig bezeichnen würde), ist das ein Problem, welches nicht auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen zugeführt werden kann, und dann gilt eben das Recht des Schnelleren und Geschickteren
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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