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Hallo Styx!
Habe einige Probleme Deinen Beitrag zu verstehen. Vielleicht hilfst Du mir?!
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Die habe ich bei deinem Post auch.

Sorry, aber irgendwie hast du die Quotes vergessen zu setzen.
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Gibt es einen Unterschied zwischen der Privatkopie von der Du hier sprichst und einer "reinen Privatkopie"?
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Rückfrage: Was verstehst du unter einer "reinen" Privatkopie?
Es gibt nur eine nach §53 UrhG, wobei es lediglich Einschränkungen zu gibt innerhalb des Paragraphen und nach §95a
Man darf nicht von alles und jedem wild eine Privatkopie erstellen. Die Einschränkungen sind zum Teil sehr groß. Von Software z.B. darf keinerlei Privatkopie erstellt werden, selbst wenn man das Original hat. Bei anderen Medien ist es untersagt wenn das Original einen gekennzeichneten Kopierschutz enthält, dann darfst du auch keine Privatkopie erstellen.
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Was meinst Du denn mit einem Anspruch auf Weitergabe? §53 UrHG ist wohl kaum eine Anspruchsgrundlage und die braucht es wohl auch nicht. (In der Diskussion geht es doch darum, ob ein Verhalten legal ist oder nicht)
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Klar ist es eine, eine auf das Recht auf eine Privatkopie. Absatz 1 macht das doch deutlich, aus dem kannst du deinen Anspruch auf eine Kopie ableiten. Und um es legal zu tun, brauchst du auch diese Rechtsgrundlage, denn da steht auch drin, wann es legal und wann nicht ist. Aber das man sie direkt weitergeben darf, steht da nicht drin. Die Gerichte haben aber zugestanden das man sie im privaten Kreis weitergeben kann.
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Und welche Rolle spielen Schenkung bzw. Auftrag?
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Beim Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte ein übertragenes Geschäft unentgeltlich zu erledigen, dies bezog sich auf die unentgeltliche Herstellung einer Kopie durch einen anderen nach §53. Die Kopie ist aber für einen selber und nicht für einen Dritten. Bei einer Schenkug gebe ich eine Kopie aber weiter. Ich wollte damit erklären das im §53 selbst nicht steht das man eine Privatkopie weitergeben darf. Es ist immer nur vom "eigenen Gebrauch" die Rede, nicht aber von Dritten. Auch im Absatz 6 steht auch noch weiter "Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden", eine Schenkung an einen Dritten, wäre ja eine Weitergabe der Vervielfältigung.
Das wollte ich mit dem Anspruch hier ausdrücken, man hat keinerlei Anspruch aus dem Paragraphen das man eine Privatkopie weitergeben darf. Wie oben aber schon gesagt, die Rechtssprechung duldet eine Weitergabe dieser im private Kreis.
Hoffe nun wird es ein wenig deutlicher.
