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| Anzeige Ich habe wieder einmal ein schönes theoretisches Konstrukt gebastelt und hätte gerne mal eure Meinung dazu. Nehmen wir mal folgenden Fall an: Person A ist Unternehmer im Sinne des §19 Abs. 1 UstG und weist keine Mwst aus. Nun optiert Person A in der Mitte des Jahres rückwirkend zum 1.1.2009 zu der Option MIT Mwst( wurde vom FA bestätigt das es möglich ist) und möchte nun die Mwst von einigen Auftraggebern nachträglich noch einfordern. Ist dies möglich und wenn ja ist dort etwas zu beachten? Denn wenn es nicht möglich wäre, dann wäre das sein grosser Verlust für Person A weil dann automatisch seine Netto-Rechnungen bisher zu Brutto-Rechnungen würden und er die Mwst daraus an das FA abtreten müsste. Dies Mwst auf diese Netto-Rechnungen müssten aber die Auftraggeber "eigentlich rein rechtlich gesehen" schon an das FA überwiesen haben. Also wäre das ja eine Doppelte Zahlung. Mich würde mal eure Meinung evt auch mit Bezug auf die § dazu interessieren.. Frohes Wochenende MfG pjenfer |
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| Meine Meinung: Die Nachberechnung ist nicht möglch. Denn du hast meiner Meinung nach einen großen Denkfehler: Der Kleinunternehmerparagraph spricht zwar davon, dass die MWSt (eigentlich ist es die Umsatzsteuer, aber ich setze das jetzt mal gleich) nicht "erhoben" wird, solange dei Waren oder Dienstleistung aber nicht von der MWSt befreit ist, ist diese nach dem Gesetzestext im Preis enthalten. Somit wäre eine Nachberechnugn eine Doppelt-Berechnung. Desweiteren müsste alle Betroffenen eine neue Rechnung bekommen, in der die MWSt ausgewiesen wird - bei gleichem Endpreis. Denn erst dann kann der betroffene Unternehmer die MWSt wieder bekommen (aus Lieferantenrechnugnen zahlt niemand MWSt). Entgegen deiner Annahme konnte nämlich bei fehlendem Ausweis niemand die MWSt zurückholen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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