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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 06.07.2009, 11:44
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.07.2009
Beiträge: 1
Standard Rundschreiben via Mail an angemeldete User


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Guten Tag,

wenn man einen Webkatalog betreibt, in den sich Seitenbetreiber kostenlos eintragen können und ihr Eintrag via Link in einer eMail bestätigt werden muss, und diesen Seitenbetreibern gelegentlich (5x pro Jahr) per Mail Neuigkeiten (rund um den Webkatalog) zukommen lassen möchte, ist dies dann gestattet, oder nicht?

Zitat:
Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1.ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html)

In diesem Fall erhält der Betreiber die Mailadresse von Kunden in Zusammenhang mit einer Dienstleisung. (1)
Desweiteren werden eigene Dienstleistungen beworben (2)
Der Kunde hat in jeder Mail die Möglichkeit sich ohne Umwege durch einen Klick auf einen Link abzumelden. (3+4)


Wäre es somit für einen Betreiber erlaubt, seinen eigentragenen Usern gelegentlich Mails zu schicken?

Oder haben die User nachdem sie ihren Eintrag im Webkatalog bestätigt und aktiviert haben, noch einmal explizit den Empfang von Mails zu bestätigen?
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  #2 (permalink)  
Alt 06.07.2009, 12:29
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Rundschreiben via Mail an angemeldete User

Zunächst müssen nach Gesetz alle 4 Punkte erfüllt sein.

Und wichtig ist, das Punkt 4 erfüllt ist - er muss also vor der Verwendung "klar und deutlich darauf hingewiesen" worden sein, dass die Email dazu verwendet wird (Umkehrschluss zum Widerspruch in Nr. 4)
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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