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| Anzeige kann mir jemand genau mal den Unterschied zu zwischen einer eigenen geistigen Schöpfung und einer persönlich geistigen Schöpfung erklären? In unserer Vorlesung (Einführung in Patent- u. Urheberrecht) wurde im Bezug auf eigene geistige Schöpfung das Halbleiterschutzgesetz und Urheberrecht für Computerprogramme genannt. §2 II UrhG: "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." §69a III UrhG: Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualtitative oder ästhetische, anzuwenden. Wieso erfolgt hier zB eine andere Wortwahl als persönlich? Vielen dank schonmal |
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| Zunächst würde ich annehmen, dass, da der 609a neuer als der 2 ist, es sich nur um eine "moderne" Formulierung handelt. Sollte dem nicht so sein, würde ich den Unterschied zwiuschen eigen und persönlich im Ausführenden sehen. Persönlich bedeutet: Ich und nur ich. Eigene könnte auch die Idee sein, ausgeführt hat es jemand anders. Zum Beispiel der Arbeitnehmer, wenn ich der Cheffe bin
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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