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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #1 (permalink)  
Alt 18.09.2005, 13:20
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.09.2005
Beiträge: 1
Standard Schenkung, Wiederholen zu lebzeiten ?


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In Kürze:
-Oma ist im Pflegeheim
-die 2 einzigen Töchter sind zerstritten
-Omas Wohnung soll nun aufgelöst werden (macht eine der Töchter)
-die andere (Tochter 2) sagt übers Telefon, das sie nichts mehr von ihrer Mutter haben möchte, da sie diese die letzten 2 Jahre nicht gesehen hat
- nun meine Frage: kann Tochter 2 auch nach dem Ableben ihrer Mutter noch eine Rückgabe von Geschenken verlangen oder hat Tochter 2 mit der telefonischen Aussage,nicht haben zu wollen, dann auch kein Recht mehr auf irgendetwas ?( Pflichtteil ausgenommen )
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  #2 (permalink)  
Alt 28.01.2006, 15:27
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 18.01.2004
Beiträge: 1.732
Standard

§ 516

Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

§ 528

Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

§ 531

Widerrufserklärung

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

§ 532

Ausschluss des Widerrufs

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

Ich hoffe ich konnte dir damit etwas helfen, wenn nicht schlag selbst nochmal im BGB nach. Hab nämlich keine Lust mehr, ist zu aufwendig :-)
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  #3 (permalink)  
Alt 28.01.2006, 15:34
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 18.01.2004
Beiträge: 1.732
Standard

außerdem ist , soweit ich weiß eine mündliche Zusage nur insofern von bedeutung, wenn zeugen eindeutig belegen können wer die aussage gemacht hat oder der, der die zusage gemacht hat diese auch schriftlich bestätigt bzw. niederschreibt.
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