Eine sehr interessante Frage bezüglich folgender Fallkonstellation:
Eine Mietsache ist mit einem nach Vertragsschluß entstandenen Umweltfehler durch einen Störer behaftet (denbar im Bereich der Homepage-Verwaltung etc.). Eine Mangelbeseitigungspflicht ergibt sich für den Vermieter aus § 536 I. Er kann gem. § 1004 I gegen den Störer vorgehen. Ebenso kann der Mieter gegen den Störer aus §§ 862, 858 vorgehen.
Nun aber der Clou: Kann der Mieter den Vermieter in Regreß nehmen, wenn er den Störer selbst (verhältnismäßig) unproblematisch bzgl. des Abstellens der Störung in Anspruch nehmen könnte, dies aber unterläßt? Kann dadurch im Innenverhältnis Mieter/Vermieter eine Situation entstehen, nach der den Mieter eine vorrangige Pflicht zur Handlung (Treu und Glaube!) trifft, die somit den Vermieter aus der Verantwortung zur Mangelbeseitigung nimmt?