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Internationales Privatrecht Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterfällt deutschem Recht." gibt es nicht !

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  #1 (permalink)  
Alt 30.01.2002, 18:24
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Beiträge: 1
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Hallo,

ich habe folgendes Problem: Es wurden urheberrechtsgeschützte Dokumente einer Homepage (deutscher Inhaber A) von dem Inhaber einer schweizerischen Homepage (B) unerlaubterweise verwendet.

Jetzt meine Frage: Welches materielle Recht ist denn anwendbar? Hat der Ersatzpflichtige (Schweizer) bei der Kopie der Dokumente gem. Art 40 ABs. 1 S. 1 EGBGB in der Schweiz gehandelt? In dem Fall wäre ja Schweizer Urheberrecht anwendbar. Wo ist denn der Erfolg dieser Urheberrechtsverletzung gem. Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB eingetreten: bei A (Deutschland) oder in der Schweiz bei B, wo die Dokumente von B`s Homepage abgerufen werden?
Oder gibt es ein völkerrechtliches Abkommen bzgl. Urheberrechtssachverhalten, das dem EGBGB vorgehen würde?


Danke schonmal für eure ANtworten.


[ Dieser Beitrag wurde von Praemienhai am 30.01.2002 editiert. ]
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  #2 (permalink)  
Alt 21.02.2005, 09:52
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Beiträge: 1.732
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EVUE ist aufgrund des mangelnden vertraglichen Schuldrecht nicht anwendbar. Im IPR ist das Recht des Staates anwendbar, in welchem das schaedigende Verhalten gesetzt wurde. Das heisst in deinem Fall ist Schweizer Recht anwendbar.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.04.2005, 23:13
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 18.01.2004
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law I completely agree with you.
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