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  #1 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 21:45
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.08.2009
Beiträge: 6
Standard Rechte: Bilder internetfähig machen


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Beispiel: Es gibt eine Sammel-Audio-CD mit verschiedenen Musiktiteln, komponiert, getextet und herausgegeben von beispielsweise JOYSTICK.

Der Verleger AUDIO möchte ein einzelnes Lied der Audio-CD als Single herausbringen. JOYSTICK erklärt sich einverstanden und schickt ein Produktionsmaster dieses einzelnen Liedes an AUDIO. AUDIO erstellt die Single auf eigene Kosten und gibt sie "in den Markt". Neben dem Komponist, Texter und Herausgeber JOYSTICK wird AUDIO jetzt Rechte an dieser Herausgabeform "SINGLE" dieses eines Liedes haben. Diese SINGLE dürfte von einem Dritten wahrscheinlich nicht einfach kopiert werden, um auch exakt diese Single unter einem anderen Namen herauszugeben.

Mich würde eure Meinung für den folgenden Fall interessieren:
Ein Fotograf hat viele Bilder. An diesen Bildern hat er natürlich Rechte. Ein Dienstleister möchte diese Bilder auf eigene Kosten ins Internet stellen. Der Fotograf ist einverstanden und schickt dem Dienstleister ein Sammelsorium an Originalen. Der Dienstleister scannt diese Bilder, konvertiert sie, macht sie "internetfähig", erstellt eine Website und integriert dort diese Bilder als Katalog - wie gesagt alles auf eigene Kosten.
Zur Rechtefrage: Der Fotograf hat wie gesagt die Rechte an dem Bild. Hat der Dienstleister nun irgendwelche, wie auch immer geartete Rechte an der Form "Internetfähigkeit" dieser Bilder? Oder könnte beispielsweise der Fotograf diese vom Dienstleister ertsellten Internetbilder nach eigenem Gutdünken verwenden und verschicken? Beispielsweise an andere Katalog-Portale?

Eure Meinung dazu würde mich sehr interessieren.
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  #2 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 23:43
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Rechte: Bilder internetfähig machen

Da gibt das Gesetz eigentlich erschöpfend Antwort
Zitat:
UrhG § 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
Da die "Internetfähigkeit" wohl kaum eine "geistige Schöpfung" darstellt, hat der Bearbeiter auch keine Rechte im Sinne des UrhG
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 07:26
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.08.2009
Beiträge: 6
Standard AW: Rechte: Bilder internetfähig machen

Unterläge die zitierte SINGLE-Auskopplung dann auch kann keinem Schutzrecht?

Wenn nicht im Sinne des Urheberrechtes, dann im Sinne einen anderen (gewerblichen) Schutzrechtes?

Oder wenn die Bilder für die Zielgruppe speziell bearbeitet werden, beispielsweise wenn Schärfe, Helligkeit, Kontrast, Farbtiefe, Tonwertkurven, Gradationskurven, Lichter/Tiefen, Komprimierungen so verändert werden, dass sie für die Zielgruppe überhaupt erst nach der Bearbeitung verwendbar sind, da die Originale des Fotografen sonst nicht hätten dargestellt/verwendet werden können.

Wir diskutieren das Thema in unserer Gruppe immer wieder und haben stets unterschiedliche Meinungen.
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  #4 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 09:42
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Rechte: Bilder internetfähig machen

Es könnte schon andere Rechte geben, aber nicht an dem Bild. Bilder selbst können nur Urheberschutz genießen. Andere Rechte könnten sich aus dem Bildgegenstand ergeben (z.B. Marken- und Geschmacksmuster)
Zitat:
Oder wenn die Bilder für die Zielgruppe speziell bearbeitet werden, beispielsweise wenn Schärfe, Helligkeit, Kontrast, Farbtiefe, Tonwertkurven, Gradationskurven, Lichter/Tiefen, Komprimierungen so verändert werden, dass sie für die Zielgruppe überhaupt erst nach der Bearbeitung verwendbar sind, da die Originale des Fotografen sonst nicht hätten dargestellt/verwendet werden können.
Das soll der Passus "persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters" ausdrücken. Das ist die grenze, ab wann ein Schutz besteht. Und da dies ein undefinierter Rechtsbegriff ist, unterliegt der der Auslegung im Einzelfall. Hier gibt es keine (allgemein gültige oder anerkannte) Definition. Und das muss eben immer geprüft werden.
Zitat:
Wir diskutieren das Thema in unserer Gruppe immer wieder und haben stets unterschiedliche Meinungen.
Die Rechtslage ist eigentlich klar, nur kann das (wie gerade erwähnt) bei jedem Bild anders ausfallen. Und auch das, was der eine als schöpferisch ansieht, ist für den anderen Spielekram (z.B. Helligkeit & Kontrast verändern). Somit ist es eigentlich klar, das es unterschiedliche Meinungen gibt.
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  #5 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 17:03
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.08.2009
Beiträge: 6
Standard AW: Rechte: Bilder internetfähig machen

Das sind sehr fundierte Hinweise. Vielen Dank.

Ich frage mich gerade, welche Rechte wohl die mit viel KnowHow und viel Aufwand digitalisierten Filme bei T-Home und bei den anderen Anbietern unterliegen. Würde die digitaliserte Form keinem Schutzrecht unterliegen? Dann wohl nicht.
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