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| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
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| Anzeige die rechtliche Situation was das Widerspruchsrecht im B2B bei Online-Käufen betrifft, ist mir grundsätzlich soweit klar. Gibt es Fälle, in denen ein gewerblicher Käufer trotzdem das Recht hat, vom Kauf zurückzutreten, ein Recht auf Rückabwicklung hat? In welchen Fällen? In einem Fall wurde zum Beispiel in der Produktbeschreibung, auch nicht in den AGBs oder in einer Fußnote auf Folgekosten hingewiesen. So sind zum Beispiel manche Funkmikrofone anmelde- und gebührenpflichtig, was natürlich nicht jeder Onlinekäufer unbedingt weiss. Daher sollte das meiner Meinung nach deutlich in der Produktbeschreibubng stehen. Im Laden würde ein guter Verkäufer auf gesetzliche Pflichten und Folgekosten hinweisen! Könnte man also die unzureichende Produktbeschreibung als legitimen Grund für eine Rückgabwicklung sehen? Herzlichen Dank für die Hilfe! |
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| Prinzipiell hat das alles nichts mit dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zu tun. Bei dem Beispiel handelt es sich eindeutig um Sachmängel (§433 ff BGB). Daraus ergeben sich dann auch alle Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers. Und die sind für jeden Kaufbertrag gleich, egal ob es sich um Unternehmer oder Verbraucher handelt.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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Wenn überhaupt liegt u.U. ein Rechtsmangel gem. § 435 BGB vor. Hier wäre ich aber auch vorsichtig. Beim Kauf eines Fernsehgerätes wird man in aller Regel auch nicht auf GEZ Gebühren aufmerksam gemacht.
__________________ Die Klicktivisten. KG Agentur für Marketingkommunikation (Beratung, Webdesign & Webentwicklung, Onlinemarketing, CMS, Suchmaschinenoptimierung) http://www.klicktivisten.de |
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Zitat:
Etwas anderes bei dem genannten Beispiel. Hier ist allein schon der Betrieb ohne Genhemigung (und Gebühren) gesetzlich nicht zulässig. Somit fehlt meiner Meinung nach die wesentlichste Eigenschaft, die Verwendbarkeit - und dann liegt meines Erachtens ein Sachmangel vor.
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| Tags: b2b folgekosten, gebuehren, gewerblich, produktbeschreibung, unternehmer, widerspruchsrecht |
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