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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 10.08.2009, 14:22
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Registriert seit: 10.08.2009
Beiträge: 1
Standard Widerspruchsrecht als Unternehmer, wenn Produktbeschreibung nicht ausreichend?


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Guten Tag,


die rechtliche Situation was das Widerspruchsrecht im B2B bei Online-Käufen betrifft, ist mir grundsätzlich soweit klar.
Gibt es Fälle, in denen ein gewerblicher Käufer trotzdem das Recht hat, vom Kauf zurückzutreten, ein Recht auf Rückabwicklung hat?

In welchen Fällen?

In einem Fall wurde zum Beispiel in der Produktbeschreibung, auch nicht in den AGBs oder in einer Fußnote auf Folgekosten hingewiesen.

So sind zum Beispiel manche Funkmikrofone anmelde- und gebührenpflichtig,
was natürlich nicht jeder Onlinekäufer unbedingt weiss.

Daher sollte das meiner Meinung nach deutlich in der Produktbeschreibubng stehen. Im Laden würde ein guter Verkäufer auf gesetzliche Pflichten und Folgekosten hinweisen!

Könnte man also die unzureichende Produktbeschreibung als legitimen Grund für eine Rückgabwicklung sehen?

Herzlichen Dank für die Hilfe!
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  #2 (permalink)  
Alt 11.08.2009, 00:03
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Widerspruchsrecht als Unternehmer, wenn Produktbeschreibung nicht ausreichend?

Prinzipiell hat das alles nichts mit dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zu tun.

Bei dem Beispiel handelt es sich eindeutig um Sachmängel (§433 ff BGB). Daraus ergeben sich dann auch alle Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers. Und die sind für jeden Kaufbertrag gleich, egal ob es sich um Unternehmer oder Verbraucher handelt.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 11.08.2009, 17:39
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.08.2009
Beiträge: 7
Standard AW: Widerspruchsrecht als Unternehmer, wenn Produktbeschreibung nicht ausreichend?

Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
Prinzipiell hat das alles nichts mit dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zu tun.

Bei dem Beispiel handelt es sich eindeutig um Sachmängel (§433 ff BGB). Daraus ergeben sich dann auch alle Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers. Und die sind für jeden Kaufbertrag gleich, egal ob es sich um Unternehmer oder Verbraucher handelt.
Die Annahme diesem Beispiel würde ein Sachmangel zugrunde liegen kann ich leider nicht nachvollziehen. Nachdem ein Sachmangel gem. § 434 BGB ein Mangel in der Beschaffenheit voraussetzt, dass Funkgerät offensichtlich ja aber funktioniert und keinen Mangel in der Beschaffenheit aufweist, frage ich mich wie man auf solch eine Aussage kommt.

Wenn überhaupt liegt u.U. ein Rechtsmangel gem. § 435 BGB vor. Hier wäre ich aber auch vorsichtig. Beim Kauf eines Fernsehgerätes wird man in aller Regel auch nicht auf GEZ Gebühren aufmerksam gemacht.
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Die Klicktivisten. KG
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  #4 (permalink)  
Alt 14.08.2009, 13:45
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Widerspruchsrecht als Unternehmer, wenn Produktbeschreibung nicht ausreichend?

Zitat:
Die Annahme diesem Beispiel würde ein Sachmangel zugrunde liegen kann ich leider nicht nachvollziehen.
Meines Wissens wird aber das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (hier sicherlich nicht der Fall) und das Verschweigen einer Eigenschaft, die als wichtig angesehen wird, durchaus als Sachmangel rechtlich behandelt, oder?
Zitat:
BGB § 434 Sachmangel.

...
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, ... oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Und das GEZ Beispiel hinkt meiner Meinung nach mächtig. Allein durch den Kauf eines TV fällt keine GEZ an. Selbst der Betrieb ist ohne GEZ möglich und gesetzlich zulässig (Befreiung, Zweitfernseher, "rechtswidrige Nichtzahlung"). Und im Falle der Nichtzahlung handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit. Es ist also nicht automatisch damit verbunden.

Etwas anderes bei dem genannten Beispiel. Hier ist allein schon der Betrieb ohne Genhemigung (und Gebühren) gesetzlich nicht zulässig. Somit fehlt meiner Meinung nach die wesentlichste Eigenschaft, die Verwendbarkeit - und dann liegt meines Erachtens ein Sachmangel vor.
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