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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #11 (permalink)  
Alt 29.11.2007, 20:20
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Widerruf nach Fernabsatzgesetz als "Geschäftskunde&quot

Und damit hat der Verkäufer Recht. Das Widerrufsrecht nach Fernabsatz gilt nur für Verbraucher (bei Kauf bei einem Unternehmer).
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  #12 (permalink)  
Alt 05.12.2008, 00:32
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.12.2008
Beiträge: 3
Standard AW: Widerruf nach Fernabsatzgesetz als "Geschäftskunde&quot

Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
Und damit hat der Verkäufer Recht. Das Widerrufsrecht nach Fernabsatz gilt nur für Verbraucher (bei Kauf bei einem Unternehmer).
auch wenn ich die Ware selber nutze und nicht weiter verkaufe?
Dann gebe ich halt beim nächsten mal nicht mehr an das ich ein Gewerbe habe?
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  #13 (permalink)  
Alt 05.12.2008, 00:42
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Widerruf nach Fernabsatzgesetz als "Geschäftskunde&quot

Es geht nicht ums Weiterverkaufen. Es geht um die Vewendung.
Zitat:
BGB § 14 Unternehmer *)
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Wenn ich also als Unternehmer Papier fürs Büro kaufe (also selbst verwende) habe ich als Unternehmer gehandelt (schließlich setze ich das Papier als Betriebsausgabe ab und verwende es für die Firma).
Zitat:
Dann gebe ich halt beim nächsten mal nicht mehr an das ich ein Gewerbe habe?
Dann darf man das Teil aber auch nicht als Betriebsausgabe absetzen oder im Unternehmen nutzen.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #14 (permalink)  
Alt 05.12.2008, 00:49
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.12.2008
Beiträge: 3
Standard AW: Widerruf nach Fernabsatzgesetz als "Geschäftskunde&quot

wow, das ist ja krass das wusste ich nicht.

Und wenn ich nun schon mal etwas "für betriebliche Nutzung" gekauft habe, aber damals nur meinen Namen und nicht die Firmenbezeichnung angegeben habe (also auf der Rechnung). Darf ich es weder nutzen noch steuerlich geltend machen?

Oje, man lernt in der Schule echt zu wenig fürs Leben
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  #15 (permalink)  
Alt 05.12.2008, 00:58
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Widerruf nach Fernabsatzgesetz als "Geschäftskunde&quot

Nutzen darfst du es schon. Das verbietet eigentlich keiner - war vielleicht etwas zu abstrakt formuliert.
Im Gegenteil, man kann es auch ins Betriebsvermögen übernehmen und dort abschreiben (verringert im Endeffekt den gewinn, den man macht). Das wäre natürlich auch eine steuerliche Geltendmachung.
Wenn man es privat gekauft hat (das Unternehmen nicht der Rechnungsempfänger ist), würde das dann über eine Privateinlage erfolgen. Dann bekommt man natürlich die MWSt. nicht wieder

Andererseits ist bei einem Privat-(oder Einzel-)unternehmer die Privatanschrift meistens auch die Firmenanschrift, und da es keinen Firmennamen als solchen gibt, kann man natürlich auch privat gekaufte Dinge als von der Firma gekauft deklarieren. Dann kann man sie natürlich in vollem Umfang als Betriebsvermögen aufnehmen und bekommt auch die MWSt. wieder, falls man Umsatzstseuerpflichtig ist. Vorausgesetzt, man hatte das Gewerbe schon, als man das Teil gekauft hat.

In der Frage ging es ja nur um das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, und das hat man als Unternehmer nicht.

Die Variante, dass man etwas privat kauft, es 14 Tage testet und erst dann in sein Unternehmen einbringt will ich natürlich nicht ausschließen. Als Privatunternehmer mag das auch relativ einfach sein, als GmbH wird das schon schwieriger
__________________
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