Impressum-Generator, Muster oder Anwalt

Ein korrektes Impressum für Webseiten und E-Mails erzeugen: So geht es richtig

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Lev Lexow Rechtsanwalt Lev Lexow
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Das Wichtigste in Kürze

  • Jede Website, die nicht ausschließlich privat ist, braucht ein Impressum.
  • Wenn Sie ein unvollständiges oder fehlerhaftes Impressum haben, drohen teure Abmahnungen.
  • Ein rechtssicheres Impressum erstellen, können Sie kostenlos mit einem Generator.
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Worum geht's?

Die strengen Regeln vom Gesetzgeber für die Impressumspflicht auf Webseiten ist eine Besonderheit in Deutschland. In kaum einem anderen Land sind die Vorschriften zur „Anbieterkennzeichnung“ im Internet so streng wie hier.

Aber was ist ein Website-Impressum überhaupt? Beim Impressum (lat. „Hineingedrücktes“) handelt es sich um einen Begriff aus dem Presserecht. Mit dem Impressum war die Angabe des Verantwortlichen für einen Text oder ein Bild gemeint. Seit 2007 muss laut Internetrecht jede gewerbliche Website ein Impressum gemäß § 5 Telemediengesetz aufweisen.

Welche Pflichtangaben sind Bestandteil des Impressums? Generator, Anwalt oder Muster – Was gibt’s jeweils zu beachten? Welche Regelungen rund ums Impressum zu beachten sind und wie Sie mit unserem Impressum-Generator kostenlos eins erstellen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

1. Impressum-Generator und die DSGVO: Was hat sich geändert?

Durch die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) waren beim Impressum auf Websites keine Änderungen für Betreiber von Online-Shops und Homepages notwendig. Aber alle Datenschutzerklärungen auf Webseiten mussten zum Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 neu erstellt werden.

Wir haben dafür allen eRecht24 Premium Nutzern einen DSGVO-konformen Datenschutz Generator zur Verfügung gestellt. In unserem Premiumbereich finden Sie auch weitere Generatoren z. B. für Cookie-Einwilligungen oder fürs Impressum.

Unterschied zwischen Impressum und Datenschutzerklärung

Impressum und Datenschutzerklärung sind zwei verschiedene Dinge, die Sie strikt voneinander trennen müssen. Beim Impressum, auch „Anbieterkennzeichnung“ genannt, geht es darum, dass Nutzer Ihrer Homepage wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben und an wen sie sich wenden können (also wie sie Kontakt zu Ihnen als Anbieter aufnehmen können, zum Beispiel über eine E-Mail-Adresse).

Die Datenschutzerklärung soll Nutzer hingegen aufklären, wie Sie mit ihren personenbezogenen Daten umgehen. Es handelt sich um verschiedene Dokumente mit unterschiedlichen Zwecken.

Deshalb sollten Sie diese auch nicht mischen, sondern Impressum und Datenschutzerklärung klar voneinander getrennt und separat auf unterschiedlichen Unterseiten bereithalten. So kann der Nutzer von jeder Seite aus gut sichtbar mit einem Klick auf das Impressum oder auf die Datenschutzerklärung gelangen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

2. Wann brauche ich ein Impressum?

Im § 5 Telemediengesetz (TMG) sind die allgemeinen Informationspflichten für Webseitenbetreiber verankert. Sobald Sie geschäftsmäßig eine Internetseite betreiben und mit dieser Geld verdienen, gilt eine Impressumspflicht. § 5 TMG klärt auf, welche Informationen in Ihrem Website-Impressum angegeben werden müssen.

Brauchen private Webseiten ein Impressum?

Rein private Webseiten benötigen eigentlich kein Impressum. Aber Vorsicht: die wenigsten Webseiten sind wirklich „rein privat“. Schon ein Werbebanner reicht aus und die eigene Homepage gilt nicht mehr als privat. Dann besteht eine Impressumspflicht.

Impressum für Firmen und Unternehmer

Eine Firmenhomepage, also die Webseite einer juristischen Person wie etwa eine GmbH, GbR, OHG, AG oder UG und Ltd. benötigt ein vollständiges Impressum. Die Impressumspflicht gilt auch für alle Freiberufler, Selbständigen und Einzelunternehmer, die nicht als juristische Person auftreten.

Kurz gesagt: Jeder Unternehmer und jeder, der gewerblich handelt, muss auf seiner Website über ein rechtssicheres Impressum verfügen. Dabei macht der Gesetzgeber keinen Unterschied, ob Sie das Impressum für einen Onlineshop benötigen oder für Ihre Firmenhomepage – allein die Online-Präsenz ist entscheidend.

3. Welche Pflichtangaben gehören in ein Impressum?

Egal ob Sie einen Blog betreiben, eine Dienstleistung anbieten oder einen Onlineshop haben: Es gibt Pflichtangaben, die in jedes Impressum gehören. Darüber hinaus müssen Sie gemäß der Impressumspflicht weitere Angaben machen, sofern Sie zu einer bestimmten Gruppe gehören oder eine bestimmte Eigenschaft aufweisen.

Zwingend notwendige Angaben in jedem Impressum

  • Ihr vollständiger Name und Ihre ladungsfähige Anschrift, bei juristischer Person (zum Beispiel GmbH oder GbR) inklusive Zusatz und vertretungsberechtigte(n) Person(en)
    Beispiel: Internetseiten Berlin GmbH; Geschäftsführer: Max Mustermann
    bei AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation: angeben

Notwendige Angaben, sofern bei Ihnen vorhanden

Diese Angaben müssen Sie im Impressum nur machen, sofern dies für Sie zutrifft.

  • Handelsregisternummer und Registergericht:
    Bei Eintragung ins Handelsregister (zum Beispiel GmbH)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
    in der Regel vorhanden bei innergemeinschaftlichen Leistungen innerhalb der EU
  • Wirtschafts-ID vom Finanzamt:
    sofern Sie wirtschaftlich tätig sind oder eine juristische Person oder Personenvereinigung betreiben
  • Anschrift der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörde bzw. Zulassungsbehörde:
    Als Anbieter audiovisueller Mediendienste; bei Unternehmen, für das Sie eine behördliche Zulassung brauchen
    Beispiele: Unternehmen im Arzneimittelbereich, im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln oder auch Restaurants
  • Name und die Anschrift des redaktionell Verantwortlichen für die Inhalte, bei juristischen Personen: Vor- und Zuname und Adresse des Vertretungsberechtigten:
    bei Angebot journalistisch-redaktioneller Inhalte (z.B. Online-Zeitung)

Notwendige Angaben bei reglementierten Berufen

Sofern Sie oder Ihr Unternehmen einem reglementierten Beruf angehören und in diesem Rahmen Ihre Dienste anbieten, müssen Sie bestimmte Pflichtangaben im Impressum machen. Zu den reglementierten Berufen gehören zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte, Lehrer oder Ärzte. Sonstige in Deutschland und in anderen EU-Ländern reglementierte Berufe finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission:

  • Kammer
  • Berufsbezeichnung
  • Staat der Verleihung
  • berufsrechtliche Regelungen und Link auf die Regelungen

Beispiel:

  • Bundessteuerberaterkammer
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen“
  • berufsrechtliche Regelungen:
    Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
    Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB)
    Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
  • „Alle Texte können über die Internetseite der Bundessteuerberaterkammer bstbk.de abgerufen werden.“

Notwendige Angaben zur Verbraucherschlichtungsstelle

Sofern Sie ein Online-Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher betreiben, müssen Sie gemäß der Impressumspflicht einen Hinweis zur Schlichtungsstelle als Pflichtangabe machen.

  • Angabe der Schlichtungsstelle
  • Information und Link auf Streitschlichtungsplattform der EU
  • Info über Verpflichtung am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
  • zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (neu: Universalschlichtungsstelle)

4. Wo muss das Impressum eingebunden werden?

Laut § 5 TMG muss das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ für den Verbraucher sein. Aus diesem Grund sollten Sie Ihr Impressum so auf der Webseite einbinden, dass es auf jeder einzelnen Seite auftaucht. Für die Verlinkung bietet sich im Idealfall der Header oder Footer an. Dort können Sie dann mit dem Text bzw. dem Wort „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ direkt auf Ihre Impressumsseite verlinken. Weitere Informationen dazu lesen Sie in unserem Artikel zum Thema „Wo muss das Impressum stehen?“.

5. Brauche ich ein Impressum für meinen Social Media Account?

Ja, wenn Sie geschäftlich bei Facebook, Instagram, Xing und Co. aktiv sind, brauchen Sie für Social Media ein eigenes Impressum. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie Ihr Unternehmen auf Facebook darstellen oder über Instagram auf Ihre Dienstleistung aufmerksam machen möchten.

Je nachdem, für welchen Social-Media-Kanal Sie das Impressum erstellen möchten, binden Sie dieses an unterschiedlichen Stellen über Ihren Account ein. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Artikel „Impressum und Datenschutz auf Social Media einfügen“.

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Hinweis: Sie sind bereits eRecht24 Premium Mitglied? Dann nutzen Sie einfach unseren Facebook Impressum-Generator innerhalb der Projektverwaltung. Bei Fragen nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, zum Beispiel per Mail.

6. Was passiert, wenn ich ein fehlerhaftes oder gar kein Impressum habe?

Wenn Sie kein oder nur ein fehlerhaftes Impressum haben, besteht die Gefahr, dass Sie abgemahnt werden. Gleiches gilt auch, wenn Ihr Impressum nicht nach § 5 TMG „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist. Ungeklärt ist, ob bei jeder fehlenden Angabe ein Rechtsverstoß vorliegt oder ob nur bei bestimmten Angaben eine Abmahnung gerechtfertigt ist.

Haben Sie als Webseitenbetreiber gar kein Impressum verlinkt, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Zusätzlich dazu besteht ein Wettbewerbsverstoß. Dieser hat zur Folge, dass Wettbewerber Unterlassungsansprüche gegen Sie geltend machen können und Abmahnungen drohen. Auf Nummer Sicher gehen Sie aber mit einem vollständigen Impressum. Nutzen Sie am besten einen Impressum-Generator.

7. Das Impressum durch einen Anwalt erstellen lassen?

Die Erstellung des Impressums durch einen Rechtsanwalt ist die sicherste Variante. Spezialisierte Anwälte wissen auch bei Besonderheiten wie etwa berufsrechtlichen Vorschriften, worauf zu achten ist und haften für ihre Arbeit.

Der Nachteil: Natürlich geht ein Impressum für Ihre Website oder Ihren Onlineshop beim Anwalt mit gewissen Kosten einher. Kein Muster oder Generator kann aber die präzise Arbeit eines Anwalts ersetzen. Bei vielen Besonderheiten bietet es sich daher an, einen Anwalt für die Erstellung des Impressums zu beauftragen.

 

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8. Mit dem Generator: Impressum Vorlage zum Download

Sie können es sich schwer machen und alle möglichen Muster, Vorlagen oder Beispiele für ein Homepage-Impressum im Netz durchsuchen. Oder Sie nutzen einfach unseren kostenlosen eRecht24 Impressum-Generator.

Hier werden Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben geführt. Egal ob Sie Einzelunternehmer oder Freiberufler sind oder als Rechtsform eine GbR haben, ob Sie eine Webseite oder einen Blog betreiben - dank unseres Impressum-Generators werden die verschiedenen Unternehmensformen berücksichtigt. Am Ende steht Ihr Impressum als fertige Vorlage zum Download bereit.

Wichtig: Unser Impressum-Generator bietet nicht die Möglichkeit einen Haftungsausschluss für Inhalte auf Ihrer Webseite ins Impressum einzufügen. Das hat einen guten Grund. Erfahren Sie in unserem Beitrag "Der Disclaimer: ein modernes Märchen?" weshalb.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

9. Muster für ein Impressum für Ihre Webseite

Sie können das Impressum für Ihre Website gleich mit Ihren „richtigen“ Daten erstellen. Oder Sie wählen die Option „Mustertexte im Generator“. Dann erhalten Sie eine Impressumsvorlage zum Download, die Sie später für Ihre Webseite anpassen können.

Sie suchen als Beispiel ein Muster für ein Impressum? In unserem Artikel „Beispiel: So kann das Impressum für Ihre Webseite aussehen“ bekommen Sie für verschiedene Rechtsformen Beispiel-Vorlagen für ein Impressum.

Impressum in Englisch erstellen mit Mustervorlage

Für englische, mehrsprachige oder internationale Webseiten bietet der Generator bei eRecht24 Premium auch eine Vorlage / ein Muster in englischer Sprache. Sie können das Impressum auch direkt zweisprachig in Deutsch und Englisch für Ihre Website oder Ihren Onlineshop erstellen.

Dazu ein Hinweis, weil wir dazu oft gefragt werden: Wenn Sie sich als internationales Unternehmen auch an deutsche Kunden wenden, sollten Sie das Impressum zweisprachig halten. Also einmal in Deutsch und dann zusätzlich in Englisch.

10. Ein Impressum für E-Mails erzeugen?

Denken Sie dran: Auch E-Mails benötigen ein Impressum. Zumindest dann, wenn die E-Mails von einem Unternehmen oder selbständigem Unternehmer verschickt werden.

Der Inhalt eines Impressums für E-Mails ist aber derselbe wie der Inhalt eines Impressums für eine Website. Sie können mit Hilfe unseres Impressum-Generators also auch ein rechtssicheres E-Mail-Impressum erstellen.

11. Impressumspflicht in Österreich und der Schweiz

Auch in anderen Ländern wie Österreich und der Schweiz gibt es bestimmte Pflichtangaben und Gesetze für Telemedien wie das Internet. Sie schreiben vor, welche Angaben in das Impressum einer Homepage gehören. In Österreich sind diese Angaben in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz geregelt.

Im Wesentlichen deckt sich die Impressumspflicht in Österreich mit den Angaben, die deutsche Webseitenbetreiber machen müssen. Es gibt einige sprachliche Besonderheiten wie etwa „Firmenbuchnummer“ und „Firmenbuchgericht“ statt Handelsregister und Registergericht in Deutschland. Ansonsten ähneln die Pflichtangaben für Webseiten und Online-Shops in Österreich denen in Deutschland.

In der Schweiz sind die Vorschriften für das Impressum einer Website oder eines Shops im Internet nicht ganz so streng. Hier regelt § 3 des Schweizer UWG die Mindestanforderungen für ein Impressum.

Unternehmer müssen „klare und vollständige Angaben über seine Identität und Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post machen“. Auch Schweizer Webseitenbetreiber sind mit unserem Generator also auf der sicheren Seite, da das deutsche Recht mehr Angaben vorschreibt als das Schweizer Recht.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwalt Lev Lexow
Lev Lexow
Rechtsanwalt in der Kanzlei Siebert Lexow

Lev Lexow ist ein auf Datenschutz und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt, Autor und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Im Zuge der DSGVO ließ sich Lev Lexow zum TÜV-zertifizierten Datenschutzberauftragten sowie Auditor ausbilden und vertieft seither seine Kenntnisse und Expertise im Datenschutzrecht. Als Head of Legal unterstützt und berät er eRecht24 in allen datenschutzrechtlichen Fragen und veröffentlicht regelmäßig praktische Ratgeber und Anleitungen für unsere Nutzer. Lev Lexow publizierte zudem eine Vielzahl an Kommentaren und Interviews und hält regelmäßig Webinare und Vorträge, insbesondere zum Dauerthema DSGVO.

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