
Viele Unternehmer im Internet wurden bereits mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung konfrontiert. Oft werden die Abmahnungen von Mitbewerber ausgesprochen, die deutlich kleiner sind als das eigene Unternehmen. Der verdacht liegt oft nahe, dass diese Abmahner nicht wirklich in größerem Umfang tätig sind. Nichtsdestotrotz konnten Anwälte dem Abgemahnten bisher Kostennoten mit einem hohen Gegenstandswert auch bei einfachen Wettbewerbsverstößen zusenden.
Das OLG Frankfurt am Main hat nun mit einem Beschluss vom 04.11.2008 (Az. 6 W 141/08) entschieden, dass der Streitwert einer Abmahnung nach dem Umsatz des Abmahnenden festzusetzen ist.
Im vorliegenden Fall wurde ein Buchanbieter von einem Internet-Händler wegen einer unwirksamen AGB-Klausel sowie irreführende Widerrufsbelehrung abgemahnt worden, obwohl der Internet-Händler durch den Verkauf von Büchern nur einen unerheblichen Umsatz erzielt hat.
Die Richter des OLG Frankfurt am Main führten aus, dass der Umsatz des Abmahnenden entscheidend für die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes des Mitbewerbes ist und folglich auch entscheidend für die Festsetzung des Streitwerts sein muss.
Gerade bei kleineren Unternehmen ohne wirkliche Marktbedeutung kann daher – so die Richter weiter – bei einfachen Wettbewerbsverstößen vom Standardstreitwert in Höhe von 5.000 Euro abgewichen werden.
Fazit:
Immer wieder hört man von kleinen Unternehmen, die zahlreiche große Mitbewerber abmahnen, sodass hin und wieder der Eindruck aufkommt, dass die unternehmerische Tätigkeit bei einigen kleinen Unternehmen nur der Erzielung von Einnahmen für den Rechtsanwalt durch die Abmahnungen dient. Folgen auch andere Gerichte der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt am Main, so könnte das Abmahngeschäft, das hauptsächlich der Gewinnerzielung durch Kostennoten dient, noch weiter eingedämmt werden.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Abmahnungen: RA Sören Siebert
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