Seit dem 1.4.2008 hat der Gesetzgeber ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Damit sollten Abmahnungen rund um dieses Thema eigentlich erledigt sein. Dass dies nicht so ist, hat nun LG Frankfurt am Main im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden. Es ging um die Frage, ob ein Kürzen der Widerrufsbelehrung an einigen Stellen wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann.
So hatte der Antragsgegner nicht darauf hingewiesen, dass „die Frist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers aus §§ 312c Abs. 2, 312e BGB i.V.m. BGB-InfoV beginnt“ und wurde folglich von einem Mitbewerber abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Als außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, beantragte die Rechtsvertreter der Antragsstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung – zu Recht, wie die Frankfurter Richter jetzt mit ihrem Beschluss vom 07.10.2008 (Az. 2-18 O 242/08) feststellten.
Nach den Ausführungen der Richter fehlt in der Widerrufsbelehrung der Hinweis, dass die Frist nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger beginnt sowie die Ausführungen zu den unter § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1, 2 und 3 BGB-InfoV genannten Pflichten, auch wenn Verbraucher ihre Rechte erst nach dem Lesen der entsprechenden Paragraphen näher kennen würden.
Fazit:
Die Abänderung der Musterbelehrungen kann problematisch sein, wie dieser Beschluss des LG Frankfurt / Main zeigt. Online-Händlern kann es also nur empfohlen werden, einen spezialisierten Anwalt mit der Beratung solcher Fragen zu beauftragen. Macht der Anwalt hier einen Fehler, dann haftet er dafür.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Widerrufsbelehrung und Onlineshop: RA Sören Siebert
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