
Wer eine eigene Webseite betreibt und somit verpflichtet ist, im Impressum dieser Internetseite eine E-Mail-Adresse anzugeben, erhält über diese Adresse oft "einmalige Anfragen" oder "Kooperationsangebote" von Unternehmen. Was in der Regel als „nette Anfrage“ deklariert wird, ist juristisch gesehen eine nicht gewünschte zugesendete Mail (auch „Spam“ genannt) und löst in der Regel einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Versenders der E-Mail aus, sofern dem Empfang der Nachricht nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
Das Landgericht Hamburg hatte sich nun mit Beschluss vom 04.08.2008 (Az. 327 O 493/08) mit der Frage zu beschäftigen, wer die Beweislast zur Zustimmung der E-Mail-Nachricht trägt.
Was war passiert?
Ein Internetuser hat von einem Unternehmen eine Werbe-E-Mail erhalten, die nach Ausführungen des Beklagten aus dem Grund versendet worden sei, dass der User bei einem früheren Softwaredownload von der Seite des Beklagten diese E-Mail-Adresse angegeben habe. Der Kläger bestreitet es, jemals einen Softwaredownload von der entsprechenden Seite vorgenommen zu haben und in diesem Rahmen seine E-Mail-Adresse angegeben zu haben.
Die Richter des LG Hamburg verurteilten die Beklagte folglich zur Unterlassung des Versands von unerwünschten E-Mail-Nachrichten an die E-Mail-Adresse des Klägers. Nach den Ausführungen der Richter hat der Beklagte die Einwilligung des Klägers zum Empfang von Werbe-E-Mails im Zweifelsfall zu beweisen, was dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht möglich war.
Fazit:
Wer Werbung über Newsletter versendet, sollte sich vorher unbedingt durch einen spezialisierten Anwalt beraten lassen. Andernfalls kann es schnell teuer werden, wenn man wie im vorliegenden Fall die Einwilligung eines Users zum Empfang von Werbe-Nachrichten nicht nachweisen kann.
Autor: Florian Skupin
Beratung Werbung im Internet: RA Sören Siebert
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