Zu der Frage, ob einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine entsprechende Originalvollmacht beiliegen muss, gibt es bisher keine einheitliche Rechtssprechung. Einige Gerichte gehen davon ausgehen, dass die Originalvollmacht anbei liegen muss, wenn er Abmahnende die Rechtsverfolgungskosten vom Abgemahnten zurückfordern möchte. Das LG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 03.12.08 (Az. 12 O 393/07) hingegen anders entschieden.
Was war passiert?
Ein Anbieter von Flash-Präsentationen fand drei seiner Präsentationen ohne Genehmigung auf einer gewerblichen Webseite und ließ daraufhin die Betreiber der Webseite anwaltlich per E-Mail abmahnen; der E-Mail war jedoch keine Originalvollmacht angehängt, sodass sie die Betreiber der Internetseite zwar die geforderte Unterlassungserklärung abgaben, die Begleichung der Rechtsanwaltskosten aufgrund der fehlenden Originalvollmacht aber zurückwiesen.
Als der Abmahnende die Betreiber der Internetseite zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren aufforderte, erhoben diese negative Feststellungsklage, um feststellen zu lassen, dass sie nicht verpflichtet sind, die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu begleichen. Die Richter des Landgerichts Düsseldorf gab den Betreibern der Internetseite nun Recht:
Nach Ausführungen der Richter ist die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch der Abmahnkosten, dass die Abmahnung Form und Inhalt betreffend korrekt ist. Weiterhin sahen die Richter in der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung.
Dazu heißt es in §174 BGB:
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Folglich – so die Richter weiter – hat der Abmahnende keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
Fazit:
In dieser Angelegenheit mussten die Abmahngebühren nicht beglichen werden; es gibt jedoch auch Entscheidungen anderer Gerichte, die dies ganz anders sehen. Aufgrund der Möglichkeit des fliegenden Gerichtsstandes bei Wettbewerbsverstößen, die über das Internet erfolgen, sollte man jedoch auf keinen Fall eine Abmahnung ohne Originalvollmacht ignorieren, sondern vielmehr lieber mit einem spezialisierten Rechtsanwalt das weitere Vorgehen besprechen.
Autor: Florian Skupin
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