Das Prozedere bei Tauschbörsen-Abmahnungen ist stets dasselbe: Die Rechteinhaber beauftragen eine Kanzlei mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen, die ihre Werke betreffen. Die Kanzlei oder von ihnen beauftragte externe Unternehmen machen daraufhin einen Testdownload, bei dem sie die IP-Adresse des Anschlussinhabers ermitteln können, über den die Datei zum Download angeboten wird. Über die IP-Adresse lässt sich nun über die Staatsanwaltschaft oder direkt über einen richterlichen Beschluss der dazu gehörige Anschlussinhaber herausfinden.
Aber wer zahlt die entstandenen Abmahnkosten, wenn der Provider versehentlich die IP-Adressen vertauscht hat und somit ein völlig unschuldiger Anschlussinhaber eine Abmahnung erhält und sich gegen diese mit einem Rechtsanwalt zur Wehr setzt?
Das Landgericht Hamburg hat nun mit seinem Urteil vom 21.11.2008 (Az. 310 S 1/08) entschieden, dass der zu Unrecht Abgemahnte keinen Schadensersatz für die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten von der abmahnenden Kanzlei fordern kann.
Nach den Ausführungen der Richter konnte die abmahnende Kanzlei auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft vertrauen, da „keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Auskunft fehlerhaft war". Somit – so das Gericht weiter – trifft die abmahnende Kanzlei keine Schuld hinsichtlich der falschen IP-Adresse, sodass ein Schadensersatzanspruch des zu Unrecht Abgemahnten von den Hamburger Richtern verneint wurde.
Fazit:
Bitter – man selbst wird zu Unrecht abgemahnt, wehrt sich mit einem Rechtsanwalt dagegen und bleibt letztlich auf den eigenen Anwaltskosten sitzen, weil der Provider versehentlich eine falsche Auskunft erteilt hat. Inwiefern der Provider hier auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, müsste nun vom Abgemahnten und dessen Rechtsvertretern geprüft werden.
Autor: Florian Skupin
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