Bei gerichtlichen Streitigkeiten insbesondere nach einer Abmahnung kommt den Abmahner oft der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ zugute. Wenn keine außergerichtliche Einigung erfolgt, können die Abmahnforderungen deutschlandweit geltend gemacht werden. Oftmals wird hierfür ein Gericht gewählt, dass der eigenen Auffassung am meisten zuneigt, auch wenn das Gericht selbst sonst keinen örtlichen Bezug zu der Sache hat.
Mit einer Stellungnahme hat sich nun auch der Deutsche Richterbund in die seit geraumer Zeit geführte Debatte zum "fliegenden Gerichtsstand" eingeschaltet.
Was ist der „fliegende Gerichtsstand“
Hintergrund ist die aus § 32 ZPO stammende Regelung. Diese ermöglicht im Grunde eine freie Wahl des Gerichtsstands bei Internet-Delikten. Dies ist möglich, da hier nicht Wohn- oder Firmensitz ausschlaggebend ist, sondern der Ort wo der Schaden eingetreten ist. Da eine Rechtsverletzung im Internet im Grunde von jedem x-beliebigen Computer aus wahrgenommen werden kann, ist folglich auch jedes deutsche Gericht zuständig.
Dies führt in der Praxis nicht selten dazu, dass ein Rechteinhaber meist dort Klage einreicht wo seine Chancen am größten sind. Sehr streng ist etwa das LG Hamburg im Zusammenhang mit der so genannten Störerhaftung. Dies führte dazu, dass beispielsweise die Inhaber von Urheberrechten bevorzugt in Hamburg klagen. Aber auch das Anrufen mehrerer Gerichte gleichzeitig ist nicht unüblich.
Diesen und anderen Praktiken wollte das Bundesjustizministerium (BMJ) im vergangenen Jahr bereits einen Riegel vorschieben und erwägte eine Neuregelung um so weiteren Missbrauch zu unterbinden. Nach Ansicht des Deutschen Richterbundes ist dies aber überflüssig. In einer vor kurzem veröffentlichen Stellungnahme gibt er bekannt, dass er die geltende Rechtslage für völlig ausreichend halte um etwaigen Missbrauch zu unterbinden. Die Norm des fliegenden Gerichtsstandes sei darüber hinaus "eine im Ausgangspunkt sinnvolle Regelung", die es dem Antragsteller sogar ermögliche "die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gewissermaßen zu "testen"." Auch liege es im Interesse der Allgemeinheit wenn sich unterschiedliche Gerichte mit ein und derselben Rechtsfrage beschäftigen. Laut dem Richterbund, würde gerade dies im Ergebnis zu einer erheblich schnelleren Klärung einer Rechtsfrage führen.
Auch der Umstand, dass vom fliegenden Gerichtsstand ebenso in negativer Weise Gebrauch gemacht werden kann, sei nach Meinung des Richterbundes kein zwingender Grund den Anwendungsbereich der Norm grundsätzlich gesetzlich einzuschränken.
Fazit:
Damit hält der Deutsche Richterbung an der jetzigen Form des fliegenden Gerichtsstandes fest. Die Bewertung, ob die Norm des § 32 ZPO tatsächlich rechtsmissbräuchlich verwendet wird, sollte laut Richterbundes der Rechtssprechung überlassen bleiben und grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Eine Beschränkung auf konkrete Gerichtsstände hält dieser darüber hinaus für zu statisch.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung Internetrecht: RA Sören Siebert
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