Abmahngefahr: OLG bekräftigt strenge Vorgaben zur Gestaltung des Bestellvorgangs

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Worum geht's?

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München dürfte Konsequenzen für zahlreiche deutsche Onlinehändler haben. In dem Urteil geht es um die sogenannte Button-Lösung, also um die Präsentation des Warenkorbs unmittelbar vor dem Kaufabschluss. Hier gelten Vorschriften, die beispielsweise Amazon derzeit nicht erfüllt. Dadurch könnten auch Marketplace-Verkäufer bald das Ziel von Abmahnungen werden.

Buttonlösung: Wesentliche Infos gehören neben den Bestellknopf

Nach Ansicht des Gesetzgebers läuft ein gewöhnlicher Online-Shopping-Vorgang ungefähr so ab: Verbraucher stöbern auf verschiedenen Seiten eines Händlers, vergleichen Produkte und legen schließlich eines oder mehrere in den Warenkorb. Bis sie an der virtuellen Kasse stehen, haben die Kunden wichtige Informationen aber möglicherweise bereits vergessen. Eine bewusste Kaufentscheidung kann so nicht getroffen werden. Onlinehändler sind daher verpflichtet, im letzten Schritt der Kaufabwicklung noch einmal alle wesentlichen Eigenschaften der Waren aufzulisten. Ein Testkauf von Experten der Wettbewerbszentrale ergab, dass Amazon dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maß nachkommt.

Relevant ist, was die Kaufentscheidung beeinflusst

Konkret ging es bei dem Verfahren um einen Sonnenschirm und ein Sommerkleid. Vor Absenden der Bestellung listete Amazon noch einmal Maße, Form, Farbe und Kleidergröße auf. Informationen zum Material beider Produkte und zum Gewicht des Schirms fehlten. Dabei könnten diese Angaben eine Entscheidung für oder gegen die Bestellung beeinflussen, so die Richter der ersten Instanz (Landgericht München, Az. 33 O 9318/17). Die Stoffzusammensetzung eines Sommerkleides spiele eine entscheidende Rolle für das Preis-Leistungsverhältnis und die Wascheigenschaften. Ein Sonnenschirm könne je nach verwendetem Material mehr oder weniger UV-beständig, standfest und transportabel sein. Das Oberlandesgericht stimmte dieser Entscheidung nun zu (Az. 29 U 1582/18).

Marketplace ebenfalls betroffen

Eine ganz einfache Lösung des Problems haben die Richter ausdrücklich ausgeschlossen: Die Artikel im Warenkorb mit den Produktseiten zu verlinken, ist nicht ausreichend. Eine solche Verknüpfung nämlich führt den Kunden wieder aus der Kaufabwicklung heraus. Gerade die räumliche und zeitliche Nähe zum Absenden der Bestellung ist dem Gesetzgeber aber wichtig. Die gegenwärtige Kaufabwicklung bei Amazon ist demnach unzulässig. Auch wenn die Begründung des Gerichts noch nicht vorliegt, müssen Marketplace-Händler nun auf eine schnelle Reaktion von Amazon hoffen. Da sie an die technischen Vorgaben der Plattform gebunden sind, könnten auch ihre Angebote sonst abgemahnt werden.

Fazit

Verbraucher sollen sich kurz vor dem Bestellen noch einmal klar machen, was eigentlich in ihrem Warenkorb liegt. Dazu müssen alle wichtigen Produktmerkmale beim Check-Out aufgeführt sein. Je nach Art und Anzahl der Produkte dürfte die Kaufabschlussseite dadurch wesentlich unübersichtlicher ausfallen. Ob das tatsächlich im Interesse der Kunden liegt, muss sich noch zeigen.

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Anke Evers
Anke Evers
freiberufliche Journalistin

Anke Evers ist freiberufliche Journalistin, Autorin und Texterin und hat ihr Studium der Sozial- und Kommunikationswissenschaften an Universität Erlangen-Nürnberg absolviert.

Wuddel
Außer Verordnungen GEGEN das ! schaffende Volk ! und Diskussion Brexit passiert in der EU und in Deutschland nicht viel gescheites. ...was ist mit fehlendem Pflegepersonal, was ist mit fehlenden KITA`s, was ist mit dem Strassennetz, was ist mit dem Netz. !? Traurig, krank und schlichtweg schlapp, nur mit NEUEN #Verordnungen zu hantieren.
3
Jörg
Selten ein so realitätsfernes Urteil gelesen. Kann ich dann künftig bei Karstadt an der Kasse bitte auch eine Waage verlangen? Ich hab ja vielleicht vergessen, wie schwer der Sonnenschirm eigentlich war...
4
Nicole
Ich frage mich ernsthaft, warum so "unmündige" Käufer auf Onlineshops losgelassen werden dürfen. Ist ja schon schlimm genug, daß im Falle einer Fehlentscheidun g und somit Rücksendung das Hinsende-Porto miterstattet werden muß, aber nun soll der Shopbetreiber jede noch so abwegige Eventualität berücksichtige n? Kann man nicht erwarten, daß jemand, der etwas bestellt, sein Hirn einschalten muss? Ich sag nur Katze in Microwelle oder daß der Kaffee heiß ist....umgeben von Idioten...sagt der Gesetzgeber ;-)....Mir stinkt´s langsam!
7
B.Reyem
Kein Wunder dass die Gerichte überlastet sind, wenn sich Richter über so einen "Mist" auslassen und urteilen. Unser Rechtswesen gehört man auf den Prüfstand!
6
Sven
Manche Richter scheinen in ihrer eigenen Welt fernab der Realität zu leben. Wahrscheinlich ist für den Richter der das Urteil gefällt hat, das Internet noch Neuland.
14

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