
Gerade im Internet sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an der Tagesordnung. Wettbewerbsvereine oder auch direkte Mitbewerber können sich so gegen unlautere Angebote eines Anbieters zur Wehr setzen. Häufig ist jedoch auch der Webauftritt des Abmahners nicht zu 100% rechtlich wasserdicht gestaltet, so dass sich der Abgemahnte in Form einer so genannten Gegenabmahnung zur Wehr setzen kann.
Häufig stellte sich hierbei jedoch die Frage, ob es sich bei der vermeintlichen „Rache-Aktion“ des Abgemahnten nicht vielmehr um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handelt. Die Richter des OLG Frankfurt verneinten diese Frage mit ihrem Beschluss vom 05.12.2008 (Az. 6 W 157/08) – nachdem das Landgericht Frankfurt den als Folge einer Gegenabmahnung beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung noch als unzulässig zurückgewiesen hatten, stellten die Richter in ihrer Begründung klar, dass die Gegenabmahnung berechtigt und zulässig ist.
Eine Gegenabmahnung, die den Abmahnenden auf eigene Wettbewerbsverstöße hinwiest und eine entsprechende Unterlassung einfordert, lässt – so die Richter – nicht den Schluss zu, dass diese aus sachfremden Gründen aufgrund der ursprünglichen Abmahnung und in der Folge rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde.
Das OLG Frankfurt folgte mit seinem Beschluss somit der Rechtsauffassung des OLG Bremen, das die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung mit Beschluss vom 08.08.2008 (Az. 2 U 69/08) ebenfalls verneinte.
Fazit:
Es kann jedem Unternehmer, der in Erwägung zieht, einen Mitbewerber wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abmahnen zu lassen, nur dringend empfohlen werden, sich vorab von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen – anderenfalls kann die Aktion ganz schnell nach hinten losgehen und zu Abmahnungen führen, wenn die eigenen Angebote nicht juristisch wasserdicht sein sollten.
Autor: Florian Skupin
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