
Die Richter berücksichtigten bei der Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen neben der Anzahl der Abmahnungen auch den geringen Umsatz der Abmahnenden.
Was war passiert?Die Betreiberin eines eBay-Shops mahnte insgesamt 12 Mitbewerber wegen der Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung ab und erhob Klage gegen einen Mitbewerber, nachdem dieser sich weigerte, der Abmahnenden die Kosten für die Abmahnung zu erstatten. Nachdem das Landgericht Bielefeld die von der Klägerin abgemahnten Verstöße als Bagatellverstoß gewertet hatte und gleichzeitig die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen anklingen ließ, legte die abmahnende eBay-Shop-Betreiberin Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein – ohne Erfolg, wie nunmehr die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm mit ihrem Urteil vom 24. März 2009 (Az. 4 U 211/08) entschieden.
Vielmehr stellten die Richter explizit die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung heraus, da nach Ansicht des Gerichts die ausgesprochenen Abmahnungen vorwiegend dazu dienten, über die Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten Geld zu verdienen. Ihren Standpunkt stützten die Richter damit, dass nach ihrer Ansicht der Umsatz der Shop-Betreiberin in Höhe von maximal 200 EUR im Monat in keinem Verhältnis zur Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen steht und weiterhin der Neffe der eBay-Shop-Betreiberin als deren Rechtsanwalt fungierte, was ein weiteres Indiz darstellt.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Hamm stellt klar, dass es nicht ausschließlich auf die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen ankommt, um eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit zu unterstellen, sondern vielmehr auch die weiteren Umstände wie beispielsweise der Umsatz der Abmahnenden sowie die Wahl des Rechtsvertreters eine Rolle spielen können.
Rechtsmissbräuchlichkeit, Abmahnungen
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