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Abmahnungen: Zu kurze Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Wie kurz darf bei einer Abmahnung die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sein? Das LG Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit 3 Stunden sehr kurz bemessen war. Was war geschehen?

Das LG Hamburg hatte wie so oft die Frage zu entscheiden, wer die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach erfolgter Abmahnung zu tragen hat. Dabei legte das Gericht ein besonderes Augenmerk auf die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die mit 3 Stunden angegeben war.

Die Beklagte war ein Fernsehsender und strahlte einen Beitrag aus, welcher sich mit der Klägerin befasste. Die Klägerin versuchte daraufhin durch eine Abmahnung der Beklagten, die nochmalige Ausstrahlung des für sie rechtswidrigen Fernsehbeitrages zu verhindern. Die Abmahnung ging der Beklagten per Fax abends um 20 Uhr zu. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung war auf den Folgetag 12 Uhr bestimmt. Die Beklagte reagierte auf die Abmahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht, worauf die Klägerin eine einstweilige Verfügung beantragte. Die erlassene einstweilige Verfügung erkannte die Beklagte an, wehrte sich jedoch gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten.

Entscheidung des Gericht

Die Ansicht der Beklagten wurde durch die Richter des LG Hamburg (Urt. v. 19.06.2009, Az.: 324 O 190/09) bestätigt. Die Verfahrenskosten wurden der Klägerin auferlegt, da die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung unangemessen kurz gewesen war. Der Zugang der Abmahnung bei der Beklagten erst gegen 20 Uhr, also nach Geschäftsschluss, lässt die Frist erst am kommenden Tag um 9 Uhr früh zu laufen beginnen. Die dann von der Klägerin gesetzte Frist bis 12 Uhr ist unangemessen kurz, da sie lediglich 3 Stunden beträgt.

Die Richter stellten fest, dass die Abmahnfrist so zu bemessen ist, dass dem Abgemahnten unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, in welcher er die tatsächlichen Vorgänge und die rechtliche Lage prüfen kann.

Fazit:

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, eine Abmahnung genau zu prüfen. Eine angemessene Prüfungsfrist wird jedem Abgemahnten von den Gerichten zugestanden. Wichtig bleibt eine Abmahnung nicht generell zu ignorieren und Fristen unbeachtet zu lassen.

Auf der anderen Seite sollte nicht bedingungslos und ungeprüft auf sämtliche Forderungen der Abmahnenden eingegangen werden, nur weil Fristen unangemessen kurz bemessen werden und den Abgemahnten unter Druck setzen. Entscheidend ist der richtige Umgang mit einer Abmahnung, welcher sich von Fall zu Fall unterscheiden kann. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt sollte herbei immer in Betracht gezogen werden, denn eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung hat 30 Jahre Gültigkeit.

Rechtsberatung bei Abmahnungen: Kanzlei Siebert


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