
Das OLG Hamm hatte zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich sind. Die Klägerin hatte massenhaft Abmahnungen an vermeintliche oder tatsächliche Konkurrenten verschickt. In den Abmahnschreiben hatte sie regelmäßig unabhängig von der tatsächlichen Schwere der Rechtsverletzung einen pauschalen Schadensersatz von 100,- € gefordert.
Den Abmahnungen waren Testkäufe von Freizeitartikeln durch die Klägerin vorausgegangen. Nachdem bei der hier Beklagten aufgrund eines technischen Mangels bei eBay eine fehlerhafte Anzeige der Produktseite angezeigt wurde in dessen Folge die Rücknahmebedingungen für den Artikel ebenfalls fehlerhaft dargestellt wurden, verschickte die Klägerin die Abmahnung.
Das OLG Hamm hat in diesem Fall nun entschieden, dass die streitgegenständlichen Abmahnungen der Klägerin rechtsmissbräuchlich waren. Nach den Gesamtumständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Abmahntätigkeit überwiegend dazu benutzte, um gegen vermeintliche oder tatsächliche Mitbewerber Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung zu generieren und ihr Vorgehen nicht vor dem Hintergrund eines fairen Wettbewerbes erfolgte. Ein solcher Missbrauch liegt immer dann vor, wenn bei Geltendmachung der Kosten das beherrschende Motiv sachfremde Erwägungen sind. Davon ist nach Ansicht des OLG Hamm auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; Köhler, a.a.O., § 8 UWG, Rn. 4.12). Die Vielzahl der Abmahnungen ist dafür allerdings nur ein Indiz, reicht aber für sich alleine noch nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, um einen Rechtsmissbrauch zu begründen.
Das Gericht sah diese in der Unverhältnismäßigkeit der Abmahnkosten im Vergleich zur jeweiligen Geschäftstätigkeit des Mitbewerbers. Die Abmahntätigkeit darf dabei nicht außer Verhältnis zu dem durch die Abmahntätigkeit entstandenen Kostenrisiko stehen. Genau dies ist hier aber der Fall. Ganz wesentlich ist der Umstand, dass die Klägerin mit ihren Abmahnungen regelmäßig einen pauschalen Schadensersatz von „nur“ 100,- € gegen die jeweiligen Empfänger geltend gemacht hat, unabhängig welcher Schaden im Einzelfall tatsächlich entstanden ist bzw. behauptet wurde. Hierbei handelte es sich nach Ansicht des OLG Hamm auch nicht nur um einen Einzelfall, sondern vielmehr um ein systematisches Vorgehen.
Fazit:
Die Richter haben deutlich gemacht, dass derjenige der massenhaft Abmahnungen wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße verschickt genau darauf achten muss, dass auch ein konkreter Rechtsverstoß angegriffen wird. Ein pauschale Kostenforderung genügt nicht. Für Mitbewerber die eine solche Abmahnung erhalten haben, ist das eine gute Nachricht. Dies gilt insbesondere dann wenn es sich um Abmahnungen für Bagatellfälle handelt bzw nicht zwischen der Schwere der Rechtsverletzung unterschieden wird. Auch Verstöße gegen das Gesetz gegen den unerlaubten Wettbewerb müssen konkret belegt werden. Die Richter haben in ihrem Urteil konkrete Indizien festgelegt, wann rechtsmissbräuchliche Abmahnungen vorliegen. Um Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollte auf diese besonders geachtet werden.
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