
Der BGH hat kürzlich zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.
Was war geschehen
In dem Verfahren hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine "froogle.de" eingestellt. In dem angegebenen Preis waren die Versandkosten nicht enthalten. Erst wenn man die Warenabbildung oder den als Link gekennzeichneten Produktnamen angeklickt hat, kam man zu einer eigenen Seite des Anbieters. Dort waren dann auch die Versandkosten angegeben. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen, ersah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Was sagen die Gerichte
Bereits das Landgericht (Urteil vom 16.Januar 2007, Az.: 416 O 339/06) und das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 25. Juli 2007, Az.: 5 U 10/07) hatten der Klage stattgegeben. Begründet haben es die Gerichte jeweils damit, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.
Der Bundesgerichtshof hat nun in dieser Sache entschieden (16. Juli 2009, Az.: I ZR 140/07), dass der Verbraucher bei Preisangaben in Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen muss, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler dazu verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar dargestellt werden.
Fazit:
Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher. Um vor Abmahnungen geschützt zu sein, muss die Werbung in Preissuchmaschinen in jedem Fall bereits die Versandkosten enthalten. Ist dies nicht der Fall, so stellt dies nicht nur eine Benachteiligung von Mitbewerbern dar, sondern führt die Verbraucher in die Irre. Der BGH hat in dieser Sache nun ein Machtwort gesprochen.
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