
Das AG Frankfurt hat über die Zulässigkeit einer Ed-Hardy Abmahnung entschieden und festgestellt, dass die Abmahnung wegen fehlender Nachweise über die behauptete Fälschung unzulässig war. Der Beklagte musste die Abmahnkosten nicht erstatten.
Was war geschehen
Der Beklagte hatte bei eBay ein T-Shirt zum Verkauf angeboten, auf dem eine Grafik des amerikanischen Tattookünstlers Ed Hardy abgebildet war. Der Kläger behauptete, der Schnitt des T-Shirts weiche vom Original ab. Außerdem sei die Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine nicht wie bei der Originalware. Mithin es sei eine Fälschung.
Schöpfer dieser Grafik ist Don Ed Hardy. Die Firma „Hardy Life LLC" verwertet dabei im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken „Ed Hardy" und „Don Ed Hardy" sowie der von Ed Hardy entworfenen Logos und Grafiken. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung der Schadensersatzansprüche der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy" auf. Durch die Klage sollten die begehrt sie die Erstattung der Anwaltskosten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 29.05.2009, Az.: 30 C 374/08 – 71) hat in dieser Frage nun entschieden, dass die Abmahnung des Beklagten nicht berechtigt war und der Kläger die Kosten nicht erstattet bekommt. Grundsätzlich sind nach Ansicht des Gerichts Kosten für die Abmahnung nur solche Kosten, die der Verletzte sinnvollerweise aufwenden darf, um den Verletzer vorgerichtlich zur Unterlassung aufzufordern. Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes, mithin einer Fälschung nicht ausreichend nachgekommen. Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der bei Originalware üblichen Art und Weise ab, reicht nicht aus. Gleiches gilt auch für die Behauptung, der Schnitt des T-Shirts weiche von der Originalware ab. Für das Gericht blieb dabei offen, worauf sich die Behauptung einer qualitativen Verarbeitung denn stütze. Dabei war nicht ersichtlich, wie aus dem auf der Internetplattform veröffentlichten Foto die qualitative Verarbeitung des T-Shirts überhaupt erkennbar sein soll.
Fazit:
Wer seine Kosten für die Rechtsverfolgung für eine Abmahnung ersetzt haben will, muss ausreichend darlegen und beweisen, worin genau die Urheberrechtsverletzung liegt. Es genügt dabei nicht, einfach irgendetwas zu behaupten. Man muss genau darlegen, worin der behauptete Rechtsverstoß liegt.
Rechtsberatung bei Abmahnungen: Rechtsanwalt Sören Siebert
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