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Impressum: Fehlende Umsatzsteuer-ID und Registerangaben können abgemahnt werden

Für jeden Onlinehändler gilt die Impressumspflicht. Zu den Informationspflichten des Impressums gehören neben allgemeinen Angaben wie Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail auch Angaben wie Handelsregister, Handelsregisternummer, Umsatzsteueridentifikations- und Wirtschaftsidentifikationsnummer. Was passieren kann, wenn diese Angaben nicht gemacht werden, zeigt das folgende Urteil des OLG Hamm.

Was war geschehen?

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte betrieben jeweils einen Onlinehandel mit elektronischen Geräten. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen fehlender Angaben im Impressum ab. Bei den fehlenden Angaben handelte es sich um Angaben zum Handelsregister nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer oder Wirtschaftsidentitätsnummer. Die Klägerin beantragte die Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten.

Entscheidung des Gerichts

Die Richter des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08) gaben der Klägerin Recht. Sie begründeten Ihre Entscheidung damit, dass es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – beim Weglassen von Pflichtangaben des Impressums nicht um Bagatellverstöße handle. Die Impressumpflicht sei geltendes Recht, welches u.a. auch durch EU-Richtlinie vorgegeben ist. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem vollständigen Impressum um eine Marktverhaltensregelung. Die geforderten Informationspflichten dienen sowohl den Verbraucherschutz als auch der Transparenz.

Das Gericht kommt zudem zu der Auffassung, dass sich die betreffenden Händler durch die Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen könnten. Der Streitwert, hach dem sich Abmahn- und Gerichtskosten berechnen, wurde vom OLG Hamm mit 15.000 Euro angesetzt. Dies zeigt, dass auch vermeintlich geringfügige Verstöße gegen die Impressums-Pflicht schnell sehr teuer werden können.

Fazit: Das Urteil zeigt, dass alle Seitenbetreiber die Impressums-Angaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG) vollständig umsetzen sollten.Sie können hierzu den kostenlosen Impressums-Generator von eRecht24 nutzen.

Weitere Informationen zur Impressumspflicht finden sie in unserem Beitrag "Impressumspflicht für Webseiten".

Impressum für Webseiten

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