Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I 5 U 39/02) hat sich vor kurzem mit der Frage befasst, ob Werbeagenturen für eine wettbewerbswidrige Werbekampagne haftbar zu machen sind.
Im vorliegenden Fall sollte eine Werbeagentur für einem Getränkeautomatenhersteller verschiedene Werbe-Mailingaktionen durchführen. Aufgrund dieser Mailingaktion flatterte dem Getränkeautomatenhersteller eine anwaltliche Abmahnung mit dem Inhalt ins Haus, diese rechtswidrige Mailingaktionen zu unterlassen. Der abgemahnte Auftraggeber wollte die Unterlassungserklärung jedoch nur abgeben, wenn die beauftragte Werbeagentur für die Kosten aufkommen würde. Die Werbeagentur lehnte es jedoch ab, die Kosten der Abmahnung zu übernehmen.
Im folgenden kam es aufgrund der nicht unterzeichneten Unterlassungserklärung zu einem Rechtsstreit, in dem die Rechtswidrigkeit der Werbemails bestätigt wurde. Der ursprüngliche Auftraggeber der Mailingaktion verlangte nun von der Werbeagentur die Erstattung der Prozesskosten für diesen Rechtsstreit.
Das LG Düsseldorf gab der Klägerin recht und verurteilte die Werbeagentur zur Übernahme der Kosten des vorangegangenen Prozesses um die Abmahnung. Die Leistung der Werbeagentur hielten die Richter für fehlerhaft. Der vorangegangene Rechtsstreit hätte ergeben, dass die Werbeaktionen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Eine rechtswidrige Werbeaktion sei jedoch für den Auftraggeber unbrauchbar gewesen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Parteien vertraglich geregelt hätten, dass die Agentur bei der Erstellung der Werbemaßnahme nicht verpflichtet ist, die rechtliche Zulässigkeit der Mailingaktion zu prüfen. Diesen Ausschluss hatten die Parteien aber gerade nicht vereinbart. Zwar behauptete die beklagte Werbeagentur, sie hätte ihren Auftraggeber darauf hingewiesen, dass die rechtliche Zulässigkeit nicht geprüft wurde. Dies konnte zum einen jedoch nicht nachgewiesen werden. Zum anderen würde eine solcher Hinweis darauf, dass die erbrachte Leistung nicht auf Rechtmäßigkeit überprüft wurde, die Fehlerhaftigkeit der Leistung nicht entfallen lassen. Als Konsequenz musste die Agentur ihrem Auftraggeber die Kosten des Vorprozesses in voller Höhe unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (pVV) erstatten.
Dieses Urteil zeigt, dass Werbeschaffende ohne gesonderte vertragliche Abreden grundsätzlich für die Rechtsmäßigkeit ihrer Werbeaktionen einzustehen haben. Diese Haftung kann jedoch durch entsprechende vertragliche Vereinabrungen, etwa in AGB-Klauseln, verhindert werden.
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