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Die aktuelle Rechtsprechung zur Länge der Widerrufsfrist beim Online – Auktionshaus eBay könnte unterschiedlicher nicht sein. Zunächst hatten das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 295/06, Urteil vom 05.12.2006) und das OLG Hamburg (3 U 103/06, Urteil vom 24.08.2006) festgestellt, dass diese wie bisher von vielen angenommen 14 Tage, sondern einen Monat beträgt.
Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht 2011 finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neue Muster - Widerrufsbelehrung 2011, was Onlineshopbetreiber und eBayHändler wissen müssen".
Diese Veränderung hat zu sehr vielen Abmahnungen von eBay – Händlern geführt, die sich noch nicht auf die neue Rechtslage eingestellt hatten. In zwei weiteren Urteilen haben das LG Flensburg (Az.: 6 O 107/06, Urteil vom 23.08.2006) und aktuell das LG Paderborn (Az.: 6 O 70/06, Urteil vom 28.11.2006) festgestellt, dass eine Widerrufsfrist von 14 Tagen doch rechtlich wirksam ist.
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Im Kern geht es dabei um die Frage, ob die Widerrufsbelehrung dem Käufer vor oder nach Vertragsschluss zugänglich gemacht wird. Die Richter des KG Berlin und des OLG Hamburg argumentierten, dass eine Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite von eBay nicht den Voraussetzungen der Textform des § 126 b BGB entspricht. Eine Belehrung bei eBay könne deswegen erst nach Vertragsschluss erfolgen. Dann gilt nach § 355 Abs. 2 S.1 BGB eine Widerrufsfrist von einem Monat. Die Entscheidung aus Flensburg und das aktuelle Urteil aus Paderborn sehen jedoch, durch das Einstellen der Widerrufsbelehrung im Volltext auf der eBay – Verkaufsseite, die Vorgaben der Textform erfüllt. Insbesondere muss der Verbraucher dabei die Möglichkeit haben, die Belehrung auszudrucken oder zu speichern.
Fazit:
Da bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im Internet der Gerichtsort frei wählbar ist, kann momentan nicht abgeschätzt werden wie die Gerichte in Zukunft über die Länge der Widerrufsfrist entscheiden. Im Zweifel ist deswegen zu empfehlen, eine Frist von einem Monat auf der Angebotsseite einzustellen.
Autor:
Philipp Otto
Rechtsberatung Abmahnung:
Rechtsanwalt Sören Siebert
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