Seit dem 01.01.2007 gilt das neue “Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister” (EHUG). Mit der Einführung wurde nochmals deutlich gemacht, dass E-Mails von Gewerbetreibenden als Geschäftsbriefe einzustufen sind. Die notwendigen Pflichtangaben für geschäftliche E-Mails variieren dabei je nach juristischer Organisationsform des Unternehmens. Es war zu befürchten, dass die Einführung des Gesetzes zu Abmahnungen von Gewerbetreibenden führen könnte, die die notwendigen Angaben nicht vollständig in ihren E-Mail Geschäftsbriefen mitteilen. Nach einem Bericht von Heise Online haben nun die ersten Unternehmen derartige Abmahnungen erhalten.
Heise berichtet, dass mehrere deutsche Anbieter von Webhosting-Diensten Ende dieser Woche Abmahnungen des Gießener Unternehmens “Iglusoft GmbH” erhielten. Das abmahnende Unternehmen (Werbespruch: “Wir bieten unseren Kunden weltweit Services der Extraklasse”) fordert von den Empfängern der Abmahnung eine “pauschale Aufwandsentschädigung” in Höhe von 137 Euro zzgl. Mehrwertsteuer und die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Iglusoft sieht sich wahlweise als konkurrierender Unternehmer oder direkter Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt. Das Unternehmen geht nach Angaben von Heise immer nach der gleichen Masche vor. Zunächst werden Webhosting-Unternehmen per E-Mail angeschrieben und um ein Angebot gebeten. Erstellt das angefragte Unternehmen nun ein solches Angebot und lässt es der Iglusoft GmbH ebenfalls per E-Mail zukommen, prüft diese ob alle Pflichtangaben in der E-Mail enthalten sind. Ist dies nicht der Fall wird eine Abmahnung verschickt.
Nach Recherchen von Heise Online wurde die Iglusoft GmbH bereits in der Vergangenheit wegen umstrittener Angebote auffällig. So entpuppte sich etwa das Angebot eine Domain für ein Jahr kostenlos registrieren zu lassen, als teures Unterfangen. Im Kleingedruckten konnte der interessierte Nutzer dann die Verpflichtung lesen, eine “einmalige Einrichtungsgebühr” in Höhe von 379,95,- Euro entrichten zu müssen. Es war zu erwarten, dass die Unsicherheit vieler Unternehmen über die notwendigen Pflichtangaben in geschäftlichen eMails, den Versand von Abmahnungen nach sich zieht. Indes ist rechtlich umstritten, ob es sich bei dem Verstoss gegen diese Formvorschriften um eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG handelt. Insbesondere müsste dafür eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Marktteilnehmer vorliegen, um eine Abmahnung zu rechtfertigen.
Fazit:
Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte diese von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Auf keinen Fall sollten voreilig die geforderten Gebühren entrichtet oder die Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Vieles deutet daraufhin, dass Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben in geschäftlichen eMails keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dies kann jedoch nur im Einzelfall entschieden werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Abmahnungen: Rechtsanwalt Sören Siebert
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