In einem aktuellen Urteil hatte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.: 3 U 253/06, Urteil vom 15.02.2007) zu entscheiden, welche weiteren Pflichtangaben in eBay-Shops bei der Option "Sofort Kaufen" gemacht werden müssen. Im Einzelnen ging es um die Frage ob es genügt, dass nur der Preis des Produktes auf der Hauptseite angegeben ist, weitere Angaben zu entstehenden Kosten für Versand oder Lieferung jedoch in unmittelbarer Nähe zum Angebot fehlen. Im Fall konnten Kunden die weiteren entstehenden Kosten zusammen mit einer ausführlichen Artikelbeschreibung erst durch einen Klick auf eine Unterseite einsehen. Auf der Angebotsseite war nur das Produkt zusammen mit dem Warenpreis zu sehen.
Das OLG Hamburg sah in dieser Praxis nun einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.2, Satz 2, Abs. 6 PAngV (Preisangabenverordnung). Der Verstoß gegen diese Vorschriften stellt zugleich auch einen unlauteren Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (§§ 3,4 Nr.11 UWG) dar. Eine Bagatelle nach § 3 UWG liege nicht vor. Das OLG führt dazu aus: "Gemäß § 1 Abs. 6 PAngV müssen die Angaben nach der PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (Satz 1). Wer zu Angaben nach der PAngV verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen (Satz 2)." Ein Link auf der Angebotsseite mit dem man auf eine Unterseite kommt, auf der die gesetzlichen Pflichtangaben aufgeführt sind, reiche dafür nicht. Zu den Gründen dieser Regelung erläutert das Gericht: "Durch die PAngV soll bei Angeboten unter Nennung von Preisen dem Verbraucher schon im Vorfeld des eigentlichen Kaufentschlusses die notwendige Klarheit gegeben werden. Für die Beurteilung der Preiswürdigkeit eines Angebots kommt es gerade auf die Preise bzw. die einzelnen Preisbestandteile unmittelbar an und zunächst unterdrückte Zusatzkosten können den Verbraucher zu übereilten Entschließungen verleiten oder zumindest irritieren."
Ob die Angabe der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf einer durch einen Klick erreichbaren Unterseite ebenfalls einen Verstoß gegen die PAngV und das UWG darstellt oder als Bagatelle zu behandeln ist, muss nach Ansicht des OLG im Einzelfall ermittelt werden. Wer Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, ist grundsätzlich verpflichtet anzugeben, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise auch die Umsatzsteuer enthalten. Dazu das Gericht: "Der Umstand, dass man nach dem Klicken auf eines der Angebote jeweils zu einer Internet-Unterseite gelangt, ließe auch dann den Verstoß gegen die PAngV nicht entfallen, wenn man wie die Antragsgegnerin behauptet dann auf der Internet-Unterseite jeweils darauf hingewiesen wird, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten. Das wäre im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preis-Angebot zu spät." Das Gericht differenziert dabei zwischen der fehlenden Angabe von Liefer- und Versandkosten und dem fehlenden Hinweis auf die Umsatzsteuer: "Während bei der unterdrückten Angabe zu den Versandkosten (...) eine Täuschung des Verbrauchers droht, geht der Letztverbraucher eher selbstverständlich davon aus, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und unterliegt insoweit keinem Irrtum, wenn er auf diesen Umstand nicht unmittelbar bei dem Preis-Angebot, sondern unerheblich später, aber dann deutlich hingewiesen wird."
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist problematisch, da nahezu alle Angebote in eBay-Shops davon betroffen sind. Eine technische Veränderung der Angebotsseite in diesem Bereich ist zur Zeit bei eBay nicht möglich. Es besteht die Gefahr, dass Shop-Betreiber deswegen nun Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erhalten. Wer eine solche erhalten hat, sollte einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen um überprüfen zu lassen, ob die Abmahnung rechtmäßig ist. Zudem lässt sich nur so das Kostenrisiko senken.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung eCommerce und Abmahnungen: Rechtsanwalt Sören Siebert
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