Das Kammergericht Berlin hatte in einem aktuellen Fall (Az.: 5 W 73/07, Urteil vom 03.04.2007) über verschiedene Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Versandangaben in eBay-Angeboten zu entscheiden. Im strittigen Angebot der Antragsgegnerin hieß es dazu: "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage-10 Tagen nach Zahlungseingang im Zusammenhang mit folgenden Angaben: Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. (...)" (Fehler im Original).
Das KG Berlin hat in seinem Urteil nun die verwendete Formulierung "In der Regel" als zu unbestimmt und somit als rechtswidrig angesehen. Vielmehr müsse ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende der in den AGB angegebenen Lieferfrist erkennen und berechnen zu können. Das Gericht machte deutlich, dass durch die Wortwahl im vorliegenden Falle eine Festlegung auf eine bestimmte Lieferzeit vermieden werden solle. Für besondere Fälle solle so eine spätere Übergabe vorbehalten werden. Jedoch könne der Kunde nicht erkennen, wann der Regel- und wann der Ausnahmefall vorliegt.
Das Kammergericht kritisierte in seiner Entscheidung ebenfalls die "ca."-Formulierung. In dieser Frage ließen die Richter letztendlich aber offen, ob auch diese Angabe rechtswidrig war: "Es ist schon fraglich, weshalb die Unschärfe von „ca.“-Angaben überhaupt toleriert werden soll. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit. Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferzeit mit einer „ca.“-Angabe zu relativieren. Vorliegend kann dies aber auf sich beruhen. Denn selbst wenn man eine „ca.“-Angabe als der Größenordnung nach hinreichend bestimmbar ansähe, gilt dies für eine Angabe „in der Regel“ - wie vorliegend - gerade nicht, weil für den Ausnahmefall - wie erörtert - jeder Anhaltspunkt für ein Fristende fehlt."
Fazit:
Viele Verkäufer bei eBay und anderen Auktionsplattformen verwenden ähnliche Floskeln. Das KG Berlin hat mit dieser Entscheidung bekräftigt, dass "in der Regel" als Formulierung zu unbestimmt und somit rechtswidrig ist. Anbieter sollten ihre Hinweise zu Versandangaben im Online-Handel nochmals überprüfen. Bei einem Verstoß droht ansonsten eine kostenintensive Abmahnung.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung: eCommerce und Abmahnung: Rechtsanwalt Sören Siebert
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