
Das Landgericht (LG) Hildesheim (Az.: 11 O 17/07, Urteil vom 10.05.2007) hatte sich vor kurzem mit der Frage zu befassen, ob die gleichzeitige Einschaltung von mehreren Anwaltskanzleien bei einfach gelagerten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht rechtsmissbräuchlich ist. Im Fall wurde der Antragsgegner von der Antragstellerin wegen zwei identischer Wettbewerbsverstöße im Abstand von zwei Monaten durch unterschiedliche Kanzleien abgemahnt.
Das LG sah in dieser Praxis ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen und führte dazu aus: "Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Sachverhalte bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien einschaltet und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgeht, gibt begründeten
Anlass zu der Annahme, dass er kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse verfolgt."
Und weiter erläuterte das Gericht: "Das Argument, die Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen Vertretung, ist bei Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden nicht überzeugend. Ginge es der Antragstellerin um die Qualitätsverbesserung, hätte sie Kanzleien nicht parallel sondern nacheinander eingeschaltet."
Fazit:
Die Entscheidung des LG Hildesheim enttäuscht durch ihre Begründung, da sie der gängigen Rechtsprechung der obersten deutschen Gerichte teilweise widerspricht und inhaltlich an der Oberfläche bleibt. Da die bestehende rechtliche Unsicherheit nur durch eine nachvollziehbare und sachlich fundierte Begründung der Gerichte beseitigt werden kann, wäre es wünschenswert, dass die Gerichte sich in der sachlich gebotenen Tiefe mit dieser Frage auseinander setzen.
Autor: Philipp Otto
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