
Wer den Namen einer Firma oder eines Unternehmens zusammen mit der Endung ...blog.de in einer Domain verwendet, verstößt gegen Schutzrechte. Dies hat in einem aktuellen Fall das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.: 3 W 110/07, Beschluss vom 31.05.2007) entschieden. Im vorliegenden Fall machte das betroffene Unternehmen seinen Unterlassungsanspruch wegen Verstoß gegen das Namensrecht aus § 12 BGB geltend. Dem ist das Gericht gefolgt und hat den Antragsgegner verpflichtet, den zukünftigen unbefugten Gebrauch des Namens zu unterlassen.
Der Antragsgegner hatte den Namen des Unternehmens zusammen mit der Endung blog.de angemeldet und die Domain betrieben, um, wie aus dem Urteil hervorgeht, sich kritisch mit den geschäftlichen Aktivitäten der Antragstellerin auseinander zu setzen. Das Gericht hat diesbezüglich zunächst festgestellt, dass es bei dem Angebot nicht um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr geht, sondern vielmehr um "Beiträge zur Meinungsbildung im gesellschaftlichen Raum". Das OLG Hamburg stellt zunächst fest, dass § 12 BGB nur Anwendung findet, wenn die Anspruchsgrundlagen aus dem Markenrecht nicht einschlägig sind. Wesentlich wäre hierfür, dass es insbesondere um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr geht. Wie festgestellt, liegt diese Voraussetzung aber gerade nicht vor, folglich kann der Antrag in diesem Fall auf § 12 BGB gestützt werden.
Das Gericht hat sodann festgestellt, dass alle Voraussetzungen des Tatbestandes im Falle einer Namensanmaßung, bzw. eines unbefugten Namensgebrauches vorliegen. Auch stehe einem Unternehmen ein Namensrecht nach § 12 BGB zu. Eine Namensanmaßung ist nach Ansicht des OLG, der sich dabei auf den BGH beruft, beispielsweise dann gegeben, wenn eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen vorliegt.
Im vorliegenden Fall wird der geschützte Namen um den Begriff "blog.de" erweitert. Nach Ansicht des Gericht wird diese Ergänzung vom Publikum jedoch als rein beschreibend verstanden. Deswegen werden "wettbewerblich signifikante Anteile des Verkehrs" davon ausgehen, dass es sich bei der strittigen Domain um einen Teil des Internet-Auftritts des Unternehmens handelt, also eine Aktivität des Namensinhabers.
Dabei hat der Antragsgegner keinerlei Rechte an dem Namen des Unternehmens. Das Gericht stellt klar, dass der Antragsgegner natürlich das Recht habe, sich mit den Aktivitäten des Unternehmens kritisch auseinander zu setzen. Dies könne auch in einer Form geschehen, in der der Namen des Unternehmens, bzw. Teile davon, im Rahmen der Domain auftaucht. "Dies kann aber nicht in einer Weise geschehen, die bei jedenfalls relevanten Anteilen des Publikums die unzutreffende Erwartung begründet, dass unter der verwendeten Anschrift Inhalte der Namensinhaberin zu finden sein werden."
Fazit:
Wenn das Thema des Online-Angebotes Privatpersonen oder Unternehmen betrifft, muss besonders darauf geachtet werden, dass weder Markenrechte noch Namensrechte verletzt werden. Aufgrund der möglichen finanziellen Forderungen und der Gefahr eine Abmahnung zu erhalten, sollte man in solchen Fällen einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Der aktuelle Fall zeigt, wie problematisch ein solcher Verstoß gegen Schutzrechte sein kann. Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass nicht jede Verwendung des Begriffes einen Verstoß gegen das Namensrecht beinhalten muss. Deswegen sollte und kann nur im Einzelfall überprüft werden, ob man rechtlich auf der sicheren Seite steht.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Markenrecht und Namensrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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