Abmahnungen im Internet sind für viele Webseitenbetreiber ein rotes Tuch. In den meisten Fällen werden in Abmahnungen (vermeintliche) Rechtsverstöße aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder des Markenrechts gerügt. Die Möglichkeit einer Abmahnung ist aber nicht auf diese klassischen Bereiche beschränkt. Dass auch nicht ganz so offensichtliche Ansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden können, zeigt nun eindrucksvoll die Gebühreneinzugszentrale GEZ.
Diese hat die Betreiber einer Website abgemahnt, die sich inhaltlich unter anderem mit dem Thema Rundfunkgebühren befasst und auch Musterschreiben zum Thema „GEZ-Gebühren“ anbietet. Mit der fast 30 Seiten langen Abmahnung, die eRecht24 vorliegt, soll unter anderem die Verwendung von Begriffen wie „GEZ-Gebühren“, „GEZ-Gebührenpflicht“, „GEZ-Rundfunkgebühr“ oder „GEZ-Gebührenfahnder“ in Zukunft untersagt werden. Diese Begriffe wären entweder „falsch“ oder „nicht existent“ und würden allein dazu dienen, „ein negatives Image der GEZ hervorzurufen".
Eine kurze Recherche bei einer führenden Suchmaschine zeigt jedoch, dass allein der Begriff „GEZ-Gebühren“ mehr als 220.000 mal auf deutschsprachigen Webseiten vorkommt. Von der Verwendung „nicht existenter Begriffe“ wie es das Abmahnschreiben formuliert, kann in diesem Zusammenhang also kaum die Rede sein. Ganz angesehen von der logischen Frage, ob es so etwas wie die „Nutzung nicht existenter Begriffe“ überhaupt gibt. Die Berichterstattung über diese Abmahnung wird zudem mit Sicherheit dazu beitragen, dass sich Verwendung dieser Begriffe in den nächsten Tagen deutlich erhöhen wird.
Auch überdehnt die GEZ hier vielleicht auch ein klein wenig Ihre Kompetenzen. „Ihre Aufgabe besteht darin, die Rundfunkgebühren einzuziehen“, so steht es auf der Website der GEZ. Von der Pflege der Deutschen Sprache als Aufgabe der GEZ ist jedenfalls weder auf der Website noch im hierfür maßgeblichen Rundfunk-Staatsvertrag die Rede.
Einen eigenartig Beigeschmack hat die Abmahnung auch aus folgendem Grund: Die GEZ ist eine Gemeinschaftseinrichtung der ARD-Landesrundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio. Wenn man nun einmal auf den Internetseiten des ZDF, des Deutschlandradios oder der Dritten Programme surft wird schnell klar, dass diese die abgemahnten „falschen“ oder „nicht existenten“ Bezeichnungen wie „GEZ-Gebühren“ ebenfalls verwenden:
www.heute.de/ZDFheute/inhalt/26/0,3672,3990042,00.html
www.dradio.de/nachrichten/200612292200/7
www.wdr.de/tv/ardrecht/urteile/urteil.phtml?code=19517_113
Bisher ist nicht bekannt, ob beispielsweise auch das ZDF wegen der Verwendung der Bezeichnung „GEZ-Gebühr“ abgemahnt wurde.
Neben der Verwendung der benannten Bezeichnungen wurden Ausführungen auf der Website als inhaltlich unrichtig abgemahnt, die sich mit der „gesetzlichen Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (gemeint sind internetfähige PCs), zudem geht es um den Vorwurf der üblen Nachrede.
Fazit:
Es ist nicht ganz klar, was die zuständigen Sachbearbeiter bei der GEZ hier geritten hat, die Verwendung von umgangssprachlichen Begriffen wie „GEZ-Gebühren“ per Abmahnung untersagen zu wollen. Das Verständnis für derartige Abmahnaktionen wird sich beim finanzierenden Gebührenzahler wohl eher in Grenzen halten. Auf kostspielige - und ebenfalls vom Gebührenzahler finanzierte - Werbe- und Imagekampagnen für die GEZ kann man bei einem derartigen Vorgehen in Zukunft wohl getrost verzichten.
Autor:
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
Existenzgründer, Selbstständige und Freiberufler! Haben Sie die ewigen Mühen und Fehler beim "Word Copy&Paste" Rechnung schreiben satt? Scheuen Sie die Kosten und die unnötigen Funktionen einer teuren Rechnungssoftware?
» Dann schreiben Sie Rechnungen. Einfach, Finanzamt sicher, online!
» GEZ mahnt Website wegen der Verwendung von „GEZ-Gebühren“ ab
KEINE CHANCE FÜR ABMAHNER!
Anwaltswissen im Dreierpack
Die eRecht24 Praxisratgeber "Die rechtssichere Website", "Die Abmahnung im Internet" und "Existenzgründung im Internet" von Rechtsanwalt Sören Siebert jetzt zum Vorzugspreis für nur 19,80 € (inkl. 19% USt.)