Auch wenn mittlerweile zahlreiche Gerichte bestätigt haben, dass die Verwendung von Fotos Dritten auf der Auktionsplattform eBay eine Urheberrechtsverletzung darstellt, kommt es dennoch immer noch häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen in dieser Angelegenheit. Das Landgericht Bochum hatte sich nun im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit solch einem Fall zu beschäftigen. (Az. I-8 709/08).
Was war passiert?
Ein eBay-Verkäufer hatte ein Produktfoto eines Dritten ohne vorherige Genehmigung für eine eigene Online-Auktion genutzt. Nachdem nach entsprechender Abmahnung des Rechteinhabers keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte der Rechtsvertreter des Rechteinhabers den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Nutzung des streitgegenständlichen Produktfotos bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung vorerst verbieten sollte.
Die einstweilige Verfügung wurde von den Richtern des LG Bochum antragsgemäß erlassen. Als Streitwert wurden 6000 EUR festgesetzt.
Fazit:
Vergleicht man die Streitwerte einzelner Verfahren, so fällt auf, dass das Landgericht Bochum eine ungenehmigte Verwendung eines Produktfotos mit einem höheren Streitwert bemisst als beispielsweise eine Informationsrechtsverletzung auf eBay. Allen eBay-Verkäufern kann demnach nur empfohlen werden, vom „Diebstahl“ fremder Produktfotos abzusehen, um kostenintensiven Abmahnungen vorzubeugen.
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