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Immer wieder wird im Internet über die Frage diskutiert, ob per E-Mail erhaltene Abmahnungen zulässig sind und wer in solch einem Fall die Nachweispflicht für die Übermittlung der Abmahnung trägt. So auch im folgenden Fall.
Was war passiert?
Ein Rechtsanwalt wurde darauf aufmerksam, dass ein Internet-Branchenportal unzulässigerweise mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ warb und mahnt daraufhin das Branchenportal per E-Mail ab. Eine Blindkopie der Abmahnung wurde dem Sozietätskollegen übermittelt, die diesen auch erreichte. Die Betreiberin des Branchenportales hingegen behauptete, von der Abmahnung keinerlei Kenntnis erhalten zu haben, da diese von der hausinternen Firewall geblockt wurde.
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Nachdem sodann eine einstweilige Verfügung durch den Rechtsanwalt erlassen wurde, stritten die Parteien um die Frage, wem die Kosten des Verfahrens aufzulegen sind. Das Landgericht Hamburg hat an dieser Stelle mit Urteil vom 7.7.2009 (Az. 312 O 142/09) entschieden, dass die von einer Firewall geblockte Mail als „zugegangen“ zu betrachten ist und der Abgemahnte das Risiko zu tragen hat, dass die E-Mail verloren geht.
Fazit:
Mit seinem Urteil stellt das Landgericht Hamburg klar, das theoretisch auch Abmahnungen per Mail rechtens sind. Um sich an dieser Stelle abzusichern kann es jedem Nutzer jedoch nur empfohlen werden, auch zukünftig wichtige Dokumente per Post zu übermitteln, um im Zweifelsfall den Zugang besser nachweisen zu können.
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