
Häufig mahnen sich Wettbewerber ab, wenn etwa die Widerrufsbelehrung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ordnungsgemäß sind. Mit der Frage, ob die Kosten einer Gegenabmahnung erstattet werden, wenn die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war, hat sich das OLG Hamm auseinandergesetzt.
Was war geschehen?
Die Klägerin handelte mit Tierbedarf. Im Rahmen einer Aktion beging sie mehrere Wettbewerbsverstöße durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung in ihren AGB, Nennung ihrer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, Nichtannahme unfreier Rücksendung, Nichtangabe der Versandkosten ins Ausland und Angabe einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Daraufhin wurde die Klägerin von der Beklagten abgemahnt. Mit der Begründung, die Beklagte habe die Klägerin in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt, reichte sie eine Gegenabmahnung ein und forderte nun die Erstattung der Abmahnkosten von insgesamt 1.135,90 € von der Beklagten.
Entscheidung des Gerichts
Die Richter des OLG Hamm gaben der der Klägerin nicht Recht. Sie entschieden in ihrem Urteil vom 3.12.2009 (Az.: 4 U 149/09), dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin unbegründet sei. Wie die Klägerin hatte auch die Vorinstanz (das Landgericht Hamm) die Abmahnung der Beklagten als rechtsmissbräuchlich angesehen. Allerdings ist eine Kostenerstattung für eine Gegenabmahnung nur in ganz speziellen Ausnahmefällen möglich. Wenn die Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhe, könne bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass der Versender einer Gegenabmahnung im Normalfall die Kosten selbst dann zu tragen hat, wenn die Abmahnung selbst rechtsmissbräuchlich war. Wer die Kosten des eigenen Anwalts für die Abwehr der Abmahnung nicht tragen will, dem bleibt in der Regeln nur der Weg über eine negative Feststellungsklage.
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